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Technische Regeln für Dampfkessel

Herstellung
Schweißen von Bauteilen aus Stahl
Richtlinien für die Verfahrensprüfung (TRD 201 Anlage 1)(1)(2)(3)

Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 39)

Geändert durch die Bekanntmachung vom 22. Juni 1999 (BArbBl. 9/1999 S. 111)

InhaltsübersichtAbschnitt
Werkseinrichtungen1
Schweißen der Prüfstücke2
Prüfgrundlagen3

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 6 Abs. 3 Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

(2) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37) sind beachtet worden.
Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.

(3) Red. Anm.:

Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.