GaVO,ST - Garagenverordnung

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§ 2 GaVO - Allgemeine Anforderungen

Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auftragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden; die Erleichterungen des § 29 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 5 Nrn. 1 und 2, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 39 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie des § 40 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht anzuwenden.