KhBauR,SL - KrankenhausbauRL

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Abschnitt 6 KhBauR - Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

6.1
Zusätzliche Bauvorlagen

6.1.1
Die Bauvorlagen müssen zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 8 der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO vom 9. August 1996 (Amtsblatt S. 887, geändert durch Gesetz 1397 vom 19. Oktober 1997, Amtsbl. S. 1130 ff.) genannten Bauvorlagen besondere Angaben enthalten über

  1. a)
    die Zahl der Betten,
  2. b)
    die erforderlichen Rettungswege in Gebäuden und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis (Abschnitte 2.6.1 bis 2.6.4, Abschnitt 2.7.5) und
  3. c)
    Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen.

6.1.2
Der Lageplan muss die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

6.1.3
Über haustechnische Anlagen, wie Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anordnung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

6.2
Prüfungen

6.2.1
Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

6.2.2
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Krankenhäuser in Abständen von längstens 3 Jahren zu prüfen. An der Prüfung sind das örtlich zuständige Gesundheitsamt, die örtlich zuständige Feuerwehr und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu beteiligen. Dabei ist auch festzustellen, ob die Prüfungen nach § 2 des Artikels 2 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen (Technische Prüfverordnung — TPrüfVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1487) fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind.