KhBauR,SL - KrankenhausbauRL

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Abschnitt 5 KhBauR - Anforderungen an den Betrieb

5.1
Rettungs- und Verkehrswege

5.1.1
Auf Rettungswegen außerhalb von Gebäuden und auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

5.1.2
Auf die Verbote des Abschnittes 5.1.1 ist durch Schilder hinzuweisen. Die Schilder müssen der Anlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen.

5.1.3
Rettungswege im Gebäude müssen freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

5.2
Sonstige Betriebsvorschriften

5.2.1
Der Betreiber des Krankenhauses hat der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen achkundigen Betriebsangehörigen zu benennen, der für die Betriebssicherheit der technischen Anlagen und die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu sorgen hat.

5.2.2
Der Betreiber des Krankenhauses hat an gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoss, wie im Pförtnerraum, einen Lageplan und die Grundrisse aller Geschosse anzubringen, in denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen für die Brandbekämpfung sowie die Intensivpflegeabteilungen, die Abteilungen für Infektionskranke und die Abteilungen, in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, eingetragen sind.

5.2.3
Der Betreiber des Krankenhauses hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde eine Brandschutzordnung aufzustellen.

5.2.4
Bei Krankenhäusern mit mehr als 1.000 Betten kann eine Hausfeuerwehr verlangt werden, die aus Feuerwehrfrauen/-männer und Hilfsfeuerwehrfrauen/-männern bestehen muss. Die hierbei erforderliche Anzahl wird von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festgelegt.

5.2.5
Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über

  1. a)
    die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen,
  2. b)
    die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.

5.2.6
Lüftungsanlagen müssen so betrieben werden, dass die Anforderungen des Abschnittes 2.16.3 erfüllt sind.