KhBauR,SL - KrankenhausbauRL

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Abschnitt 2 KhBauR - Bauliche Anforderungen

2.1
Wände

2.1.1
Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss feuerbeständig herzustellen. Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Feuerwiderstand dieser Wände mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

2.1.2
Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

2.1.3
Wohnungen und andere fremd genutzte Räume müssen von Räumen, die zum Betrieb des Krankenhauses gehören, durch feuerbeständige Wände ohne Öffnungen getrennt sein. Eine Verbindung über Schleusen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder über Treppenräume kann gestattet werden, wenn die Nutzung es erfordert (§ 3 Abs. 1, Zeile 10 TVO ist nicht anzuwenden).

2.1.4
Nichttragende Außenwände von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in feuerhemmender Bauart herzustellen (§ 3 Abs. 1 Zeile 2, Spalte 1 - 3 TVO ist nicht anzuwenden).

2.1.5
An den Außenwänden müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse für mindestens 90 Minuten gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile so angeordnet sein, dass der Feuerüberschlagweg von Geschoss zu Geschoss mindestens 1 m beträgt.

2.1.6
Glaswände sowie Wände aus anderen lichtdurchlässigen Baustoffen, die in Fußbodenhöhe oder unterhalb der erforderlichen Brüstungshöhe ansetzen, müssen gegen Druck ausreichend widerstandsfähig sein. Dies ist nicht erforderlich bei Wänden, die durch Schutzvorrichtungen, wie Geländer, gesichert sind, nicht im Zuge von Rettungswegen und nicht an Außenwänden von Geschossen liegen, deren Fußboden weniger als 1 m über angrenzenden Flächen liegt. Geländer und Holme müssen in Brüstungshöhe einem waagerechten Druck von mindestens 1 k N/m widerstehen. Es kann verlangt werden, dass die Wände aus durchsichtigen Baustoffen gekennzeichnet werden.

2.2
Decken und Dächer

2.2.1
Decken in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss sind feuerbeständig herzustellen. Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer muss allein durch die Rohdecke erreicht werden.

2.2.2
Decken in eingeschossigen Gebäuden sind mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

2.2.3
Die Abschnitte 2.2.1 und 2.2.2 gelten auch für Decken, die zugleich das Dach bilden.

2.2.4
Dachdecken oder Dächer müssen innerhalb eines Abstandes von 5 m von den Außenwänden höherer Gebäudeteile feuerbeständig sein; sie dürfen keine Öffnungen haben. Die Dachschalung muss einschließlich der Dämm stoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

2.3
Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmschichten

2.3.1
Außenwandverkleidungen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen sowie Dämmschichten müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoss aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

2.3.2
Wand- und Deckenverkleidungen sowie Dämmschichten in Rettungswesen nach Abschnitt 2.6.1, in Vorräumen von Aufzügen nach Abschnitt 2.4.3 und in Treppenräumen nach Abschnitt 2.9 müssen aus nichtbrenn baren Baustoffen hergestellt sein.

2.3.3
Wand- und Deckenverkleidungen sowie Dämmschichten sind in Laboratoriumsräumen und ähnlich genutzten Räumen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

2.4
Brandabschnitte

2.4.1
Jedes Obergeschoss im Pflegebereich muss mindestens zwei Brandabschnitte haben. Jeder Brandabschnitt muss mit einem anderen Brandabschnitt und mit einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein und ist so zu bemessen, dass zusätzlich mindestens 30 v. H. der Betten des benachbarten Brandabschnittes vorübergehend aufgenommen werden können.

2.4.2
Brandwandabstände bis 50 m sind zulässig, wenn die Fläche des Brandabschnittes 2.000 qm nicht überschreitet. Größere Abstände der Brandwände oder größere Flächen der Brandabschnitte können außerhalb des Pflegebereiches gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Hochhäuser gemäß § 2 Abs. 3 LBO.

2.4.3
Vor Aufzügen nach Abschnitt 2.18.1 Satz 1 und zugehörigen Treppenräumen müssen Vor räume angeordnet sein, die durch feuer beständige Wände von anderen Räumen zu trennen sind. Die Vorräume müssen zu lüften sein. Türen zu Fluren müssen feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein.

2.5
Öffnungen in Wänden und Decken

2.5.1
Geschosse in Pflegebereichen dürfen nicht über offene Treppenräume miteinander in Verbindung stehen.

2.5.2
Innerhalb eines Brandabschnittes dürfen in Eingangshallen oder ähnlichen Räumen höchstens drei Geschosse durch nicht notwendige Treppen in Verbindung stehen, wenn sie durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sind. Türen zu angrenzenden Räumen und Fluren müssen mindestens rauchdicht- und selbstschließend nach DIN 18095 sein.

2.5.3
Werden Öffnungen in inneren Brandwänden gestattet, so dürfen an Stelle selbstschließender, feuerbeständiger Abschlüsse feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen eingebaut werden, wenn diese Öffnungen im Zuge allgemein zugänglicher Flure liegen und die angrenzenden Flurwände und Deckenbereiche in einem Bereich von 2,50 m auf beiden Seiten der Türen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind und keine Öffnungen haben (Schleusenfunktion). Bekleidungen, Beschichtungen, Folien oder Anstriche sowie Fußböden müssen in diesem Bereich nichtbrennbar sein.

2.6
Rettungswege im Gebäude

2.6.1
Rettungswege wie Flure, notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie müssen in solcher Zahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, dass Kranke, Besucher und Personal unmittelbar oder über andere Brandabschnitte, Flure und Treppenräume ins Freie auf Rettungswege auf dem Grundstück oder auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

2.6.2
Von jeder Stelle eines zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes muss mindestens ein unmittelbar ins Freie führender Ausgang oder ein Flur der in Abschnitt 2.9.2 Buchstabe a gestellten Anforderungen erfüllt, in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

2.6.3
Abweichend von § 38 Abs. 2 LBO und § 11 Abs. 2 TVO muss von jeder Stelle eines nicht zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes der Treppenraum einer notwendigen Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

2.6.4
Von jedem Aufenthaltsraum in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss müssen mindestens zwei voneinander unabhängige und mög lichst entgegengesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein, die unmittelbar oder über notwendige Treppen und Flure ins Freie führen; mindestens einer der Rettungswege darf die nach Abschnitt 2.6.3 zulässigen Längen nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen Flure, die nur in einer Richtung verlassen werden können, wie Stichflure, höchstens 10 m lang sein.

2.6.5
Außerhalb des Pflegebereiches kann einer der Rettungswege auch über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn diese Bauteile feuerbeständig hergestellt, ausreichend breit und verkehrssicher sind.

2.6.6
An den Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptflure sowie an allen Ausgängen und Türen, die im Zuge von Rettungswegen liegen, ist durch beleuchtete Schilder auf die Ausgänge und die notwendigen Treppen hinzuweisen. Im Übrigen sind die Rettungswege durch gut sichtbare Richtungspfeile zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege müssen der Anlage 2 zu diesen Richtlinien entsprechen.

2.6.7
Der Hauptzugang, und die Zugänge für Kranke müssen von Verkehrsflächen aus stufenlos erreichbar und überdacht sein.

2.7
Flure

2.7.1
Allgemein zugängliche Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Hochhäusern durch feuerbeständige Bauteile gegen andere Räume abgetrennt sein. Die Wände müssen an die Decke nach Abschnitt 2.2.1 oder 2.2.2 dicht anschließen. Ist mit einer Feuerbeanspruchung aus dem Deckenhohlraum zu rechnen, müssen unterhalb der Decke angeordnete, obere Raumabschlüsse (abgehängte oder aufgelagerte Unterdecke) mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

2.7.2
Allgemein zugängliche Fluren dürfen in eingeschossigen Gebäuden auch durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen von anderen Räumen getrennt sein.

2.7.3
Türen in Flurwänden nach den Abschnitten 2.7.1 und 2.7.2 müssen dichtschließend sein.

2.7.4
Verglasungen in Innenwänden von Fluren nach Abschnitt 2.7.1 müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer und mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sein. Unterhalb dieser Höhe dürfen Verglasungen angeordnet werden, wenn die Zweckbestimmung der Räume wie Dienstzimmer, Räume für Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder und Räume von Intensiveinheiten es erfordert.

2.7.5
Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Allgemein zugängliche Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Flure, in denen Kranke liegend befördert werden, müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2,25 m haben und stufenlos sein (nutzbare Breite = lichte Breite zwischen den Handläufen). Es kann verlangt werden, dass die nutzbare Breite der Flure in Intensiveinheiten größer sein muss. Außerhalb der Pflegebereiche darf die nutzbare Breite der Flure nach Satz 3 durch Stützen oder ähnliche Bauteile geringfügig eingeengt werden.

2.7.6
Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeengt werden. Einbauten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

2.7.7
In notwendigen Flurbereichen dürfen möblierte Aufenthaltszonen (ohne Einschränkung der Mindestbreite des Rettungsweges) eingerichtet werden, wenn die Sitzmöbel nach DIN 4102, Teil 4 (Ausgabe März 1994, Abschnitt 2.2) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Vg. Möbel dürfen mit brennbarem Material gepolstert sein, wenn die Polsterung nach DIN 66 084 (Ausgabe August 1989) der Klasse P-b angehört und hierüber ein Prüfzeugnis einer qualifizierten Prüfstelle vorliegt. Weiter dürfen Möbel mit vg. brennbaren Polsterungen nur in Bereichen von geschlossenen, feuerhemmenden Flurwänden (DIN 4102, Teil 2) aufgestellt werden und müssen von Öffnungen in vg. Wänden einen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten. (Werden Flurwände als G-30-Verglasung nach DIN 4102, Teil 13 zugelassen, dürfen in diesen Bereichen keine Möbel mit vorgenannter Polsterung aufgestellt werden.)

2.8
Treppen und Rampen

2.8.1
Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an ihrer unteren Seite geschlossen sein.

2.8.2
Nicht notwendige Treppen sind in ihren tragenden Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, in ihren nicht tragenden Teilen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen.

2.8.3
Treppen müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze und Fensteröffnungen fortzuführen.

2.8.4
Treppen mit gewendelten Stufen sind als notwendige Treppen unzulässig.

2.8.5
Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1,50 m betragen (nutzbare Breite = lichtes Maß zwischen den Handläufen) und darf 2,50 m nicht überschreiten. Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einengen.

2.8.6
Die Stufenhöhe der Treppen darf nicht mehr als 17 cm, die Auftrittsbreite nicht weniger als 28 cm betragen.

2.8.7
Rampen müssen die im Abschnitt 2.8.5 oder die im Abschnitt 2.7.5 Sätze 2 und 3 angegebenen Breiten haben; ihre Neigung darf höchstens 6 v. H. betragen. Der Boden von Rampen muss rutschsicher ausgebildet sein. Rampen von mehr als 3 m Länge müssen auf beiden Seiten in 80 cm Höhe Handläufe ohne freie Enden haben. Rampen von mehr als 6 m Länge müssen einen Zwischenabsatz von mindestens 1,20 m Länge haben.

2.9
Treppenräume

2.9.1
In Treppenraumwänden sind Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren mit feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen (T 30 + RS) herzustellen. Türen einschließlich feststehender Seitenteile und Oberlichter dürfen dabei eine Höhe von 3,50 m und eine Breite von 3,50 m nicht überschreiten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine allgemein bauaufsichtlich zugelassene Tür (T 30 + RS) oder um eine allgemein bauaufsichtlich zugelassene Verglasung (F 30) mit einer allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Tür (T 30 + RS) handelt.

2.9.2
Treppenräume, die keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben (§ 11 Abs. 3 TVO) sind zulässig, wenn die Forderungen nach Buchstabe a oder b erfüllt sind:

  1. a)
    Die Treppenräume dürfen durch Flure mit dem Freien verbunden sein, wenn die Flure gegen andere Räume feuerbeständig ohne Öffnungen abgeschlossen sind. Unterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben. Türen müssen feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht (T 30 + RS) sein. Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften. Die Länge der Flure bis ins Freie darf 50 m nicht überschreiten.
  2. b)
    Der Rettungsweg darf über eine Halle, wie Eingangshalle, ins Freie führen, wenn die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis zum Freien nicht mehr als 20 m beträgt. Die Halle muss durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sein. Türen zu diesen Räumen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein. Verkaufsstände und Kleiderablagen können in der Halle oder in Räumen, die mit der Halle in offener Verbindung stehen, gestattet werden, wenn in die Halle oder die Räume eine selbsttätige Feuerlöschanlage eingebaut wird. Öffnungen zwischen Halle und Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren müssen feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte Türen haben (T-30+RS).

2.9.3
Treppenräume notwendiger Treppen sowie alle innenliegenden Treppenräume müssen an oberster Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit aerodynamisch wirksamer Öffnungsfläche von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch 1,00 qm haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen von allen Geschossen aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. Es kann verlangt werden, dass die Rauchabzugseinrichtungen auch von anderen Stellen bedient werden können. An den Bedienungsvorrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen und ausreichend wirksame Öffnungsflächen vorhanden sind.

2.10
Fenster und Türen

2.10.1
Räume, in denen sich ständig Personen aufhalten, wie Betten-, Aufnahme-, Untersuchungs-, Verbands-, Arzt- und Dienstzimmer für das Krankenpflegepersonal, Tagesräume für Kranke, müssen Fenster haben. Räume ohne Fenster sind zulässig, wenn ihre Zweckbestimmung es erfordert; die damit verbundenen Nachteile sind durch besondere Maßnahmen auszugleichen. Für das in diesen Räumen beschäftigte Personal sind in der Nähe Pausenräume mit Fenstern anzuordnen.

2.10.2
Fenster und Oberlichter von Betten-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, die der unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, müssen einen wirksamen Sonnenschutz durch bauliche Maßnahmen oder bewegliche und außen liegende Vorrichtungen haben.

2.10.3
Türen, durch die Kranke liegend befördert werden, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m und eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m haben; mit Ausnahme von Außentüren sind Schwellen nicht zulässig.

2.10.4
Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe-, Pendel- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Sonstige Schiebetüren müssen vor den Wänden liegen. Pendel- und Drehtüren sind auch im Pflege- und Behandlungsbereich unzulässig. Automatische Schiebetüren können für Ausgänge ins Freie gestattet werden, wenn sie sich im Störfall selbsttätig öffnen. Die Betriebssicherheit der Türen muss nachgewiesen sein. Sie müssen der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR) entsprechen.

2.10.5
Selbstschließende Türen oder Abschlüsse können betriebsbedingt mit zugelassenen Offenhaltungen versehen werden, die bei Raucheinwirkung die Türen/Abschlüsse selbsttätig schließen.

2.11
Fußböden

2.11.1
Bodenbeläge müssen gleitsicher, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.11.2
Bodenbeläge müssen in allgemein zugänglichen Fluren mindestens schwerentflammbar, in Treppenräumen, Laboratoriumsräumen und ähnlichen Räumen nichtbrennbar sein.

2.12
Beleuchtung und elektrische Anlagen

2.12.1
Alle Räume, Eingänge, inneren und äußeren Verkehrswege der Krankenhaus-Anlage müssen elektrisch beleuchtet werden können.

2.12.2
Die Beleuchtung der inneren und äußeren Verkehrswege und der Eingänge darf nur an zentralen Stellen schaltbar sein.

2.12.3
Alle Bettenzimmer, Wasch- und Baderäume sowie Abortanlagen in den Pflegebereichen müssen eine Rufanlage haben, deren Ruf in den Fluren optisch, im Dienstzimmer des Krankenpflegepersonals optisch und akustisch, wahrnehmbar sein muss. Die Rufanlage muss von jedem Bett aus betätigt werden können.

2.12.4
Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (- VDE-Bestimmungen -).

2.13
Sicherheitsstromversorgung

2.13.1
Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen folgende Einrichtungen über eine sich selbsttätig einschaltende Sicherheitsstromversorgung für die Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können:

  1. a)
    die Beleuchtung der inneren und, soweit erforderlich, der äußeren Verkehrswege. Hierzu gehören auch die Verkehrswege zu Wohnungen und Unterkünften von Ärzten und Pflegepersonal auf dem Krankenhausgrundstück,
  2. b)
    die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege (Abschnitt 2.6.6),
  3. c)
    die Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von Kranken. In jedem Raum muss min destens eine Leuchte weiterbetrieben werden können,
  4. d)
    Operationsleuchten,
  5. e)
    die Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen für operative und andere lebenswichtige Maßnahmen,
  6. f)
    die haustechnischen Anlagen, insbesondere die Heizungs-, Lüftungs- und Aufzugsanlagen sowie die Ruf- und Suchanlagen, soweit diese Anlagen ganz oder zum Teil weiterbetrieben werden müssen,
  7. g)
    die sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Pumpen für Löschwasserversorgung, Alarmeinrichtungen und Warnanlagen sowie
  8. h)
    die Kühlanlagen für medizinische Zwecke, wie Kühlanlagen für Blutkonserven.

2.13.2
Die Operationsleuchten müssen zusätzlich zu der Sicherheitsstromversorgung nach Abschnitt 2.13.1 eine besondere Sicherheitsstromversorgung mit der Wirkung haben, dass die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht länger als 0,5 Sekunden andauert. Die besondere Sicherheitsstromversorgung muss einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten.

2.14
Elektrostatische Aufladung

In allen Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladung zu treffen.

2.15
Beheizung

2.15.1
Die Räume des Krankenhauses müssen zentral beheizbar sein.

2.15.2
Deckenstrahlungsheizungen sind in Räumen für Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder nicht zulässig. In sonstigen Räumen dürfen Deckenstrahlungsheizungen mit einbetonierten Rohren nicht eingebaut werden.

2.16
Lüftung

2.16.1
Unbeschadet Abschnitt 2.10.1 sind insbesondere lüftungstechnische Anlagen einzubauen, wenn

  1. a)
    eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist,
  2. b)
    bestimmte Raumluftzustände erforderlich sind (Temperatur, Feuchte, Reinheitsgrad, Keimarmut) und
  3. c)
    schädliche Stoffe aus der Raumluft zu beseitigen sind (Gase, Dämpfe, Mikroorganismen).

2.16.2
Lüftungstechnische Anlagen für aseptische Bereiche und Intensiveinheiten sollen in deren Nähe angeordnet sein. Lüftungskanäle müssen kurz sein.

2.16.3
Lüftungstechnische Anlagen für Operationseinheiten müssen so beschaffen sein, dass zwischen den Einheiten kein Luftaustausch stattfinden kann.

2.16.4
Infektionsabteilungen, die keine Fensterlüftung haben dürfen, müssen eigene lüftungstechnische Anlagen haben. Trennbare Bereiche im Sinne des Abschnittes 4.2.2 dürfen nicht in einem Luftaustausch stehen.

2.16.5
Lüftungstechnische Anlagen in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen müssen so beschaffen sein, dass sie geräuscharm sind, Zugbelästigungen vermieden werden und Reinheit und Keimarmut der Raumluft gewährleistet ist. Lüftungsanlagen ohne Ventilatoren sind nicht zulässig.

2.16.6
Flure ohne öffenbare Fenster oder Oberlichter (innenliegende Flure), die als Rettungsweg dienen, müssen Belüftungs- und Abluftanlagen haben, die so beschaffen sind, dass sie im Brandfall Rauch ohne Gefahr für andere Räume abführen können.

2.17
Wasserversorgung

In Bettenzimmern, Wasch- und Baderäumen von Pflegebereichen sowie Toilettenräumen darf die Temperatur an den Auslaufstellen für warmes Wasser 45 Grad Celsius nicht übersteigen.

2.18
Aufzüge, Transportanlagen und Abwurfschächte

2.18.1
In Gebäuden, in denen Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungsbereiche in Obergeschossen untergebracht sind, müssen Aufzüge, die für den Transport von Betten geeignet sind (Bettenaufzüge), in ausreichender Zahl, mindestens jedoch zwei, vorhanden sein; Abweichungen hiervon können gestattet werden, wenn wegen der Zweckbestimmung und Größe der Gebäude Bedenken nicht bestehen. Personen- und Lastenaufzüge können verlangt werden.

2.18.2
In Hochhäusern muss mindestens einer der Bettenaufzüge als Feuerwehraufzug hergestellt sein.

2.18.3
Fahrkörbe von Bettenaufzügen und Feuerwehraufzügen sind so zu bemessen, dass mindestens Platz für ein Bett und zwei Begleitpersonen vorhanden ist; sie, müssen jedoch eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,50 x 2,70 m haben. Die Innenflächen der Fahrkörbe müssen glatt, waschfest und desinfizierbar sein; der Boden ist rutschsicher herzustellen. An den Innenwänden der Fahrkörbe sind Haltevorrichtungen anzubringen.

2.18.4
Aufzüge müssen Schächte in feuerbeständiger Bauart haben.

2.18.5
Transportanlagen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb sichergestellt ist. Die Teile von Transportanlagen, die Geschosse überbrücken, müssen in Schächten angeordnet sein. Im Übrigen gilt § 42 LBO sinngemäß. Die lichte Durchgangshöhe unter Einrichtungen von Transportanlagen muss im Zuge von Rettungs- und Verkehrswegen mindestens 2 m betragen.

2.19
Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

2.19.1
In Pflegeeinheiten sind in Abstimmung mit der Feuerwehr Feuerlöscher mit 6/12 kg Löschmittelinhalt gut sichtbar (mit Hinweisschildern) anzubringen. Weitere Feuerlöscher müssen in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, wie Laboratorien, Filmarchiven, Apotheken, Aufbewahrungsräumen für Medikamente sowie in Operations-, Entbindungs-, Frühgeborenen- und Intensiveinheiten angebracht sein.

2.19.2
Wandhydranten, Löschwasseranlagen mit trockener/nasser Steigleitung und selbsttätige Feuerlöschanlagen können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist (Wandhydranten dürfen nicht in Treppenräumen eingebaut werden).

2.19.3
Krankenhäuser müssen eine ihrer Zweckbestimmung, Größe und Lage entsprechende Feuermeldeeinrichtung haben.

2.19.4
Krankenhäuser müssen Einrichtungen haben, durch die das Personal alarmiert und angewiesen werden kann.

2.20
Blitzschutzanlagen

Krankenhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben.