VkVO,HH - VerkaufsstättenV

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§ 24 VkVO - Gefahrenverhütung

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

(2) In Ladenstraßen nach § 6 Absatz 2 innerhalb der erforderlichen Breiten, in Ladenstraßen nach § 6 Absatz 3 innerhalb der erforderlichen Flächen, in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen brennbare Dekorationen nicht angebracht oder Gegenstände nicht abgestellt werden. In Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Absätze 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen Gegenstände nicht abgestellt werden.