Technische Regeln für Gefahrstoffe - Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische (TRGS 722)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2021 (GMBl S. 399) (2)
Geändert durch die Bek. vom 23. Februar 2022 (GMBl S. 196)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Informationsermittlung Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Maßnahmen, die gefährliche explosionsfähige Gemische verhindern oder einschränken | 4 |
Literaturhinweise | |
Beispiel für den Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung | Anlage 1 |
Inertisierung | Anlage 2 |
Bekanntmachung von Technischen Regeln
Vom 18. Februar 2021 (GMBl S. 399)
hier:
TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- Bek. d. BMAS v. 18.2.2021 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
Neufassung der TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
Die TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" Ausgabe März 2012, GMBl 2012 S. 398-410 [Nr. 22] (vom 3.5.2012), wird wie folgt als TRGS 722 neu gefasst: