TRGS 721 - TR Gefahrstoffe 721

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Technische Regeln für Gefahrstoffe - Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung TRGS 721

In der Fassung vom 7. September 2020 (GMBl S. 807, 1116) (1)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Einfluss nicht-atmosphärischer Bedingungen auf die sicherheitstechnischen KenngrößenAnhang
Literaturhinweise

Bekanntmachung von Technischen Regeln

hier: - TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung"

- Bek. d. BMAS v. 7.9.2020 - IIIb 3-35125 -5-

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

  • Neufassung der TRGS 721

Die TRGS 721/TRBS 2152 Teil 1 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung", Ausgabe Aug/Sept. 2006, BArbBl. Heft 8/9-2006 S. 40-43, wird als TRGS 721 wie folgt neu gefasst *)

Technische Regeln für GefahrstoffeGefährliche explosionsfähige Gemische -Beurteilung der ExplosionsgefährdungTRGS 721

Hinweis: Die TRGS 721 wurde vollständig überarbeitet:

  • konkretisiert die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Explosionsgefährdung (Kriterien für eine Explosionsgefährdung, Benennung zentraler Kenngrößen),

  • Berücksichtigung von Inhalten aus der Novellierung der Gefahrstoffverordnung, insbesondere gefährlicher explosionsfähiger Gemische,

  • Vorgehensweise der Gefährdungsbeurteilung entsprechend TRGS 720,

  • Einbeziehung aller Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage einschließlich prozessnotwendiger Sonderzustände (wie z.B. An- oder Abfahren) oder die ordnungsgemäße Durchführung einer Tätigkeit erforderlich sind (Betriebskonzept),

  • nachvollziehbare Dokumentation, die auch Informationen zur Bewertung von Abweichungen enthält.