TRGS 401 - TR Gefahrstoffe 401

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Abschnitt 2 TRGS 401 - Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" bestimmt sind. Im Übrigen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.

(2) Hautkontakt ist der direkte Kontakt der Haut mit Flüssigkeiten, Pasten, Feststoffen, einschließlich der Benetzung der Haut mit Spritzern oder der Kontakt mit kontaminierter Arbeitskleidung einschließlich persönlicher Schutzausrüstung oder kontaminierten Arbeitsflächen bzw. Arbeitsmitteln. Zum Hautkontakt zählt auch der Kontakt von Aerosolen, Gasen und Dämpfen mit der Haut.

(3) Hautgefährdend sind Stoffe und Gemische, die nach Hautkontakt hautschädigende Wirkungen (z. B. durch hautätzende, hautreizende oder hautsensibilisierende Eigenschaften) haben können. Hierzu gehören auch Stoffe und Gemische, die nicht als hautgefährdend eingestuft sind, jedoch aufgrund einer längeren oder wiederholten Einwirkung die Haut schädigen können. Feuchtarbeit im Sinne dieser TRGS ist ebenfalls hautgefährdend.

(4) Hautresorptiv sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften über die Haut aufgenommen werden und zu gesundheitlichen Schäden führen können. Hautresorptive Stoffe können sowohl über eine vorgeschädigte als auch die intakte Haut aufgenommen werden.

(5) Persönliche Schutzmaßnahmen umfassen in dieser TRGS persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Schutzhandschuhe) und Hautmittel.

(6) Unter dem Begriff "Hautmittel" werden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel für den beruflichen Einsatz zusammengefasst:

  1. 1.

    Hautschutzmittel sind äußerlich anzuwendende Produkte, die vor Hautreizung schützen können. Sie sind vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufzutragen.

  2. 2.

    Hautreinigungsmittel sind äußerlich anzuwendende Produkte, die zur Entfernung unerwünschter Stoffe auf der Haut angewandt werden.

  3. 3.

    Hautpflegemittel sind äußerlich anzuwendende Produkte, die nach einer hautbelastenden Tätigkeit auf die saubere Haut aufgetragen werden.

(7) Schutzhandschuhe können flüssigkeitsdichte oder nicht flüssigkeitsdichte Handschuhe sein. Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe im Sinne der TRGS 401 sind Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1:2018-10 und medizinische Handschuhe nach DIN EN 455-1:2022-04. Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe können auch Gewebehandschuhe mit Vollbeschichtung z. B. aus Nitrilkautschuk sein. Lederhandschuhe sowie Gewebehandschuhe ohne bzw. mit Teilbeschichtung zählen nicht zu den flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen.

(8) Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.

(9) Die Durchbruchszeit, die im Sicherheitsdatenblatt und den Herstellerinformationen genannt wird, ist die Zeit, nach der 1 Mikrogramm der Chemikalie pro Quadratzentimeter und Minute an der Innenseite des Handschuhmaterials ankommt. Die Prüfung gemäß DIN EN 16523-1:2018-12 erfolgt standardmäßig bei 23 ° C.

(10) Die maximale Tragedauer ist die Zeit, nach der die Chemikalie (1 Mikrogramm pro Quadratzentimeter und Minute) unter Praxisbedingungen (z. B. bei der Temperatur der Haut) tatsächlich das Handschuhmaterial durchdringt. Sie ist gegebenenfalls beim Handschuhhersteller zu erfragen.