SprengLR 410 - Sprengstofflager-RL 410

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Abschnitt 1 SprengLR 410 - Allgemeines

1.

(1) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.

(2) Die Richtlinie berücksichtigt alle Stoffe und Gegenstände der Spalte 1 der Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV in Verbindung mit den unterschiedlichsten Lagerarten und -orten. Um die Richtlinie nicht zu umfangreich werden zu lassen, muß in Kauf genommen werden, daß einzelne Absätze eines Abschnitts nicht für alle Lagerarten und -orte gelten, und daß dies im Text nicht hervorgehoben werden kann (siehe z.B. Nummer 4.2 Abs. 7, der für die Aufbewahrung in Wohnungen nicht anzuwenden ist).

(3) Als wichtiger Bestandteil der Richtlinie ist eine Fundstellenübersicht, im folgenden Übersicht genannt, beigefügt.