Anlage 1 SprengLR 360
Besonders schutzbedürftige Objekte, zu denen die Schutzabstände zum Wohnbereich der Nummer 5.1 Abs. 7 nicht verringert werden dürfen (Nummer 6.1 Abs. 10)
Besonders schutzbedürftige Objekte sind alle Einrichtungen außerhalb von Betrieben; auf oder in denen sich gleichzeitig viele Menschen aufhalten können (Panikgefahr), wie z.B.:
- Krankenhäuser, Sanatorien,
- Altenheime,
- Schulen, sonstige Lehranstalten und Ausbildungseinrichtungen,
- Kindertagesstätten und -gärten,
- Hochhäuser (über 22 m Höhe),
- Hochbauten mit großen Glasflächen,
- Warenhäuser,
- Geschäftshäuser,
- Campingplätze mit festinstallierten Sanitäreinrichtungen,
- große Kirchen,
- große Versammlungsstätten,
- große Sportstätten,
- große Freizeitanlagen,
- große Personenbahnhöfe,
- große Häfen mit Personenverkehr und gleichzustellende Anlegestellen,
- Verkehrsflughäfen.