SprengLR 360 - Sprengstofflager-RL 360

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Abschnitt 7 SprengLR 360 - Verringerung und Vergrößerung der Sicherheitsabstände (1)

7.1 Lager/Lager-Abstände

Anlage 2 zum Anhang Nr. 2.3(1) Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmengen handelt oder durch die Art der Stoffe oder Gegenstände oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.
und
Anlage 2 zum Anhang Nr. 3(2) Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart in der Tabelle 7 aufgeführt.

(3) Die Lager/Lager-Abstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen um 50 % - höchstens jedoch bis auf 5 m - verringert werden, wenn die einander gegenüberliegenden Wände der verschiedenen Lagergebäude der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthalten die Wände Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein. Die so verschlossenen Öffnungen gelten nicht als Entlastungsflächen. Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind die verringerten Lager/Lager-Abstände um die Differenz der Gebäudehöhen zu vergrößern, wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 nach DIN 4102 Teil 2 entspricht oder als Entlastungsfläche dient.

(4) Die Lager/Lager-Abstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen ganz entfallen, wenn

  1. 1.

    eine der einander gegenüberliegenden Wände der beiden etwa gleich hohen Lagergebäude

    • der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht und öffnungslos ist,

    • um mindestens 0,5 m seitlich vorgezogen ist, wenn sie an Entlastungsflächen anschließt, oder wenn der Stoff in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Entlastungsflächen zum Rauminnern gelagert wird,

    • um mindestens 0,5 m über Dach gezogen ist, wenn das Dach als Entlastungsfläche dient. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Dach oder eine vorhandene Decke mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht, und wenn im Dach oder in der Decke vorhandene Öffnungen durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sind; oder

  2. 2.

    die Bedingungen der Nummer 6.1 Abs. 6 oder 7 für beide Lager erfüllt sind.

(5) Bei unterschiedlich hohen Lagergebäuden dürfen die Lager/ Lager-Abstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 ganz entfallen, wenn

  1. 1.

    die höhere von den einander gegenüberliegenden Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht oder Wand und Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Sind in den Wänden, dem Dach oder der Decke Öffnungen enthalten, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die bei Wänden auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein; oder

  2. 2.

    die Bedingungen der Nummer 6.1 Abs. 6 oder 7 für beide Lagergebäude erfüllt sind.

(6) Vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen sowie bei Freilagern ist mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen.

(7) Die Lager/Lager-Abstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 sind in Richtung der erhöhten Wirkung zu verdoppeln, wenn die gegenüberliegende Wand des benachbarten Lagers nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht und öffnungslos ist.

7.2 Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen

Anlage 2 zum Anhang Nr. 2.3(1) Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmengen handelt oder durch die Art der Stoffe oder Gegenstände oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.
und
Anlage 2 zum Anhang Nr. 3(2) Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart in der Tabelle 7 aufgeführt.

(3) Die Sicherheitsabstände zwischen Lagern und schutzbedürftigen Betriebsgebäuden oder -anlagen nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen auf die sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebenden Werte verringert werden, wenn die Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen etwa gleich hoch sind und die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Nummer 6.1 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Nummer 6.1 Abs. 2 getroffen sind.

(5) Nummer 6.1 Abs. 6 oder 7 gilt entsprechend.

(6) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 3 und 5 erfüllt, so sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen additiv wirksam; Nummer 6.1 Abs. 8 gilt im Falle des Absatz 4 entsprechend.

(7) Sind Lager der Bauweise D2, D3 und D4 und benachbarte Betriebsgebäude oder die Betriebsanlage nicht etwa gleich hoch, so sind die nach Absatz 3 verringerten Sicherheitsabstände um die Höhendifferenz der benachbarten Gebäude (bei Betriebsgebäuden oder -anlagen dient die oberste mit ständigen Arbeitsplätzen belegte Geschoßebene oder Arbeitsbühne als Bezugsebene) zu vergrößern, wenn die benachbarte Wand des höheren Gebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht. Eine Vergrößerung über den Mindestabstand hinaus ist nicht erforderlich. Enthält die Wand des höheren Gebäudes Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.

(8) Die Sicherheitsabstände zwischen Lagern und besonders schutzbedürftigen Betriebsgebäuden (Gebäude, in denen sich ständig oder zeitweise viele Personen befinden und die nicht unmittelbar der Produktion dienen, wie z.B. Verwaltungs-, Kantinen- und vergleichbare Sozialgebäude) nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen nicht verringert werden. Die auf die besonders schutzbedürftigen Betriebsgebäude gerichteten Wände der benachbarten Lager müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen und öffnungslos sein.

(9) Eine erhöhte Wirkung kann vor Entlastungsflächen (s. SprengLR 310 Nummer 2.1.3) auftreten, wenn der Abbrand der Reaktionsprodukte der gelagerten Stoffe im wesentlichen außerhalb des Lagers stattfindet. Diese Wirkungserhöhung erfordert eine Vergrößerung der Sicherheitsabstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen).

(1) Amtl. Anm.:

Siehe Erläuterungen zur SprengLR 350 (BArbBl. 3/1983, S. 68 ff.).