Abschnitt 4 SprengLR 360 - Zusammenlagerung
Anhang Nr. 2.7 Abs. 1 | (1) Stoffe und Gegenstände werden hinsichtlich ihrer Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt. |
---|---|
und | |
Anhang Nr. 2.7 Abs. 2 | (2) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören. |
(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe lassen sich den Verträglichkeitsgruppen der Anlage 5 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV nicht zuordnen. Deshalb ist für die Zusammenlagerung die SprengLR 340 entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammengelagert, findet Nummer 3 der SprengLR 350 entsprechend Anwendung.