SprengLR 360 - Sprengstofflager-RL 360

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Abschnitt 1 SprengLR 360 - Allgemeines

Anhang Nr. 3.1 Abs. 2 (1) Stoffe, die sich wie Stoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 der Nummer 2 verhalten, unterliegen den Vorschriften der Nummer 2.

(2) Da sonstige explosionsgefährliche Stoffe keine Explosivstoffe sind (Anhang Nr. 2), lassen sich die Vorschriften der Nummer 2 aus stoffspezifischen und sicherheitstechnischen Gründen nur sinngemäß anwenden. Die nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie weichen daher teilweise von den Vorschriften der Nummer 2 des Anhangs ab. In diesen Fällen sind daher entsprechende Ausnahmen notwendig.

(3) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften der Nummer 2 des Anhangs aufgeführt, die durch ergänzende Bestimmungen konkretisiert werden. Daneben sind auch die Vorschriften des Anhangs zu beachten. Die SprengLR 210 und 230 finden keine Anwendung.

Anhang Nr. 2.1 Abs. 2(4) Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff dürfen im Freien und auf Fahrzeugen nicht aufbewahrt werden.

(5) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen auch im Freien aufbewahrt werden.

Anhang Nr. 2.2.3 Abs. 1(6) Stoffe und Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, daß deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.

(7) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe sind in unterschiedlichem Maße thermisch empfindlich. Sie können sich bei einer für jeden Stoff spezifischen Temperatur gefährlich zersetzen. Die zulässige Temperatur ist entsprechend festzulegen.