Anhang SprengLR 350 - Beispiele für die Berechnung von Schutz- und Sicherheitsabständen
Beispiel Nr. 1
1. Beschreibung der Objekte:
1.1 Lager L:
Wand a: | öffnungslose Brandwand |
---|---|
Wand b: | öffnungslose Wand der Feuerwiderstandsklasse F90-A |
Wand c: | Wand der Feuerwiderstandsklasse F90-A mit Öffnungen; die Öffnungen sind durch nicht brennbare Sonderbauteile der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen, sie dienen als Druckentlastungsöffnungen |
Wand d: | Wand der Feuerwiderstandsklasse F30-A mit Öffnungen; die Öffnungen sind mit nicht brennbaren Sonderbauteilen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen |
Decke: | öffnungslose Decke der Feuerwiderstandsklasse F90-A mit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähiger Dacheindeckung |
1.2 Straße S1: Hauptverkehrsstraße mit einer Verkehrsbelastung von durchschnittlich 1200 Fahrzeugen in 24 h.
1.3 Straße S2: Nebenstraße mit einer Verkehrsbelastung von durchschnittlich 230 Fahrzeugen in 24 h und einer Verkehrsbelastung in der Verkehrsspitze von durchschnittlich 20 Fahrzeugen in der Stunde.
1.4 Betriebsgebäude B:
Wand e: Wand f, | Wände der Feuerwiderstandsklasse F30-A mit Öffnungen; |
---|---|
g und h: | die Öffnungen sind mit nicht brennbaren Sonderbauteilen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen |
Decke: | öffnungslose Decke der Feuerwiderstandsklasse F30-A mit einer gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dacheindeckung |
Fluchtwege des Gebäudes sind in den Wänden f und h vorhanden.
2. Lageplan: Abb. 1
3. Lagermenge:
10000 kg feste sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe 1.
4. Aufgabe:
Berechnung der zwischen dem Lager L und dem Wohnhaus W,
der Straße S1,
der Straße S2 und
dem Betriebsgebäude B
einzuhaltenden Schutz- und Sicherheitsabstände.
5. Lösung:
5.1 Abstand L-W:
- 1.
L erfüllt die Bedingungen der Nr. 4.1.1 (2).
- 2.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (6) oder (7), da L keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 3.
Schutzabstand nach Anlage 3 für 10000 kg Lagergruppe I: 67 m.
- 4.
Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (2) um 40 %:
40 % von 67 m = 26,8 m
67,0 m - 26,8 m = 40,2 m
einzuhaltender Abstand L-W: 40 m
5.2 Abstand L-S1:
- 1.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (5), da L in Wirkungsrichtung die Voraussetzungen nach Nr. 4.1.1 (2) nicht erfüllt.
- 2.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (6) oder (7), da L keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 3.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (9), da 51 die Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches nicht erfüllt.
- 4.
Schutzabstand nach Anlage 3 für 10000 kg Lagergruppe I : 45 m.
einzuhaltender Abstand L-S1: 45 m
5.3 Abstand L-52:
- 1.
S2 erfüllt die Voraussetzungen nach Nr. 4.1.1 (9).
- 2.
Verringerung des Schutzabstandes auf 0 m. einzuhaltender Abstand L-S2: 0 m
5.4 Abstand L-B:
- 1.
L erfüllt nach Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 2, B die Bedingungen für A 3.
- 2.
Keine Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (4), da L keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 3.
Keine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (6), da die Wand e öffnungslos ist und der Feuerwiderstandsklasse F30-A entspricht.
- 4.
Keine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.2 (2), da die Druckentlastungsöffnungen nicht auf B gerichtet sind.
- 5.
Da die einander zugekehrten Wände b und e gleich groß sind und einen Winkel von 0° einschließen, ist Nr. 1 (7) nicht zu berücksichtigen (cos 0° = 1).
- 6.
Sicherheitsabstand nach Anlage 4 für 10000 kg Lagergruppe 1: 34 m.
- 7.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (2) für D 2 --> A 3 auf 25 %:
25 % von 34 m = 8,5 m
einzuhaltender Abstand L-B: 8,5 m
Beispiel Nr. 2
1. Beschreibung der Objekte:
Lager L, Straße S1, Straße S2 und Betriebsgebäude B wie bei Beispiel Nr. 1. Der Boden des Lagers ist als Auffangwanne ausgebildet.
Flächenbelegung: 270 kg/m2
2. Lageplan: vgl. Abb. 1
3. Lagermenge:
10000 kg flüssige sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I.
4. Aufgabe:
4.1 Berechnung der zwischen dem Lager L und dem Wohnhaus W, der Straße S1, der Straße S2 und dem Betriebsgebäude B einzuhaltenden Schutz- und Sicherheitsabstände.
4.2 Wieviel kg feste sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I dürfen gelagert werden, und wie groß darf die Gesamtlagermenge für feste und flüssige sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I sein?
5. Lösung:
5.1.1 Abstand L-W:
- 1.
L erfüllt die Bedingungen der Nr. 4.1.1 (2) und (3).
- 2.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (6) oder (7), da L keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 3.
Nach Nr. 4.1.1 (8) ist zuerst die Verringerung nach Nr. 4.1.1 (3) und erst dann die Verringerung nach Nr. 4.1.1 (2) zu berücksichtigen.
- 4.
Schutzabstand nach Anlage 3 für 10000 kg Lagergruppe I: 67 m.
- 5.
Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (3) für eine Flächenbelegung von 270 kg/m2 um 30 %:
30 % von 67 m = 20,1 m
67,0 m - 20,1 m = 46,9 m - 6.
Verringerung des reduzierten Schutzabstandes nach Nr. (2) um 40 %:
40 % von 46,9 m = 18,8 m
46,9 m - 18,8 m = 28,1 m
einzuhaltender Abstand L.-W: 28 m
5.1.2 Abstand L-S1:
- 1.
Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (4), da L die Bedingungen der Nr. 4.1.1 (3) erfüllt.
- 2.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (5), da L in Wirkungsrichtung die Voraussetzungen der Nr. 4.1.1 (2) nicht erfüllt.
- 3.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (6) oder (7), da L keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 4.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (9), da S1 die Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches nicht erfüllt.
- 5.
Schutzabstand nach Anlage 3 für 10000 kg Lagergruppe I: 45 m.
- 6.
Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 (4) für eine Flächenbelegung von 270 kg/m2 um 30 %:
30 % von 45 m = 13,5 m
45,0 m - 13,5 m = 31,5 m einzuhaltender Abstand L-S1: 31,5 m
5.1.3 Abstand L-52:
- 1.
S2 erfüllt die Voraussetzungen nach Nr. 4.1.1 (9).
- 2.
Verringerung des Schutzabstandes auf 0 m einzuhaltender Abstand L-S2: 0 m
5.1.4 Abstand L-B:
- 1.
L erfüllt nach Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 2, B die Bedingungen für A 3.
- 2.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (3), da L die Bedingungen der Nr. 4.1.1 (3) erfüllt. Ggf. ist der Mindestabstand nach Nr. 5.2.1.1 (3) Satz 2 zu berücksichtigen.
- 3.
Keine Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (4), da L keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 4.
Keine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (6), da die Wand e öffnungslos ist und der Feuerwiderstandsklasse F30-A entspricht.
- 5.
Keine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.12 (2), da die Druckentlastungsöffnungen nicht auf B gerichtet sind.
- 6.
Da die einander zugekehrten Wände b und e gleich groß sind und einen Winkel von 0° einschließen, ist Nr. 1 (7) nicht zu berücksichtigen (cos 0° = 1).
- 7.
Nach Nr. 5.2.1.1 (5) ist zuerst die Verringerung nach Nr. 5.2.1.1 (3) und erst dann die Verringerung nach Nr. 5.2.1.1 (2) zu berücksichtigen.
- 8.
Sicherheitsabstand nach Anlage 4 für 10000 kg Lagergruppe I: 34 m.
- 9.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (3) für eine Flächenbelegung von 270 kg/m2 um 30 %:
30 % von 34 m = 10,2 m
34,0 m - 10,2 m = 23,8 m. - 10.
Der unter 9. errechnete Abstand ist kleiner als der in Nr. 5.2.1.1 (3) Satz 2 geforderte Mindestabstand von 25 m. Die Anforderungen der Nr. 4.1.1 (2) wird für L in Wirkungsrichtung nicht erfüllt. Deshalb ist für die weiteren Rechnungen von einem auf 25 m verringerten Sicherheitsabstand auszugehen.
- 11.
Verringerung des reduzierten Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (2) für D 2 --> A 3 auf 25 %:
25 % von 25 m = 6,3 m einzuhaltender Abstand L-B: 6,5 m
5.2 Lösung der Aufgabe 4.2:
Nach Nr. 4.1.1 (3) letzter Satz dürfen in ein Lager, das für 10000 kg flüssige sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I ausgelegt ist, 7500 kg feste und flüssige sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I eingelagert werden, wobei höchstens 35 % feste Stoffe sein dürfen.
35 % von 7500 kg = 2625 kg.
In das für die Lagerung von 10000 kg flüssige sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I genehmigte Lager dürfen neben flüssigen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppe I bis zu 2625 kg feste sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I eingelagert werden. Die Gesamtlagermenge darf 7500 kg sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I nicht überschreiten.
Beispiel Nr. 3
1. Beschreibung der Objekte:
1.1 Lager L 1:
Wände a, b, c und d: | Wände der Feuerwiderstandsklasse F30-A. Soweit Öffnungen in den Wänden vorhanden sind, sind diese durch nicht brennbare Sonderbauteile der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen. Als Druckentlastungen wirken Öffnungen in der Wand c |
---|---|
Decke: | Öffnungslose Decke der Feuerwiderstandsklasse F30-A mit einer gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dacheindeckung |
Höhe: | 6 m |
Grundfläche: | 5 m x 5 m |
1.2 Lager L 2:
Wände e und f: | Öffnungslose Schutzwände der Feuerwiderstandsklasse F30-A, die den Lagerstapel um 1,5 m überragen |
---|---|
Wände g und h: | Offene Flächen des Lagers |
Decke: | Regenschutz, der die Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F30 nicht erfüllt |
Höhe: | 4 m |
Grundfläche: | 15 m x 6 m |
1.3 Betriebsgebäude B 1:
Wände i, k und 1: | Wände der Feuerwiderstandsklasse F30-A mit Öffnungen, die nicht verschlossen sind |
---|---|
Wand m: | Wand der Feuerwiderstandsklasse F30-A mit Öffnungen, die mit nicht brennbaren Sonderbauteilen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sind |
Decke: | Öffnungslose Decke der Feuerwiderstandsklasse F30-A mit einer gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dacheindeckung |
Fluchtwege: | Die Fluchtwege des Gebäudes B 1 führen in Richtung der Wände k und l |
Höhe: | 10 m |
Winkel: | Winkel zwischen a und m: 60° Winkel zwischen d und m: 30° Winkel zwischen d und i: 120° |
1.4 Betriebsgebäude B 2:
Wand n: | Öffnungslose Wand der Feuerwiderstandsklasse F30-A. |
---|---|
Wand o | Öffnungslose Brandwand |
Wände p und q: | Wände der Feuerwiderstandsklasse F30-A mit Öffnungen, die mit nicht brennbaren Sonderbauteilen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sind |
Decke: | Öffnungslose Decke der Feuerwiderstandsklasse F30-A mit einer gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dacheindeckung |
Fluchtwege: | Die Fluchtwege des Gebäudes B 2 führen in Richtung der Wand p |
Höhe: | 15 m |
Winkel: | Winkel zwischen a und o: 90° Winkel zwischen a und n: 0° Winkel zwischen b und o: 0° Winkel zwischen b und n: 90° Winkel zwischen f und n: 0° Winkel zwischen f und q: 90° |
1.5 Betriebsgebäude B 3:
Wand r: | Öffnungslose Wand der Feuerwiderstandsklasse F-30-A. |
---|---|
Wände s, t und u: | Wände der Feuerwiderstandsklasse F30-A mit Öffnungen, die mit Bauteilen verschlossen sind, die nicht der Feuerwiderstandsklasse F30 entsprechen |
Decke: | Die Decke hat eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung |
Fluchtwege: | Die Fluchtwege des Gebäudes B 3 führen in Richtung der Wände s und t |
Höhe: | 10m |
Winkel: | Winkel zwischen f und r: 90° Winkel zwischen g und r: 0° Winkel zwischen h und r: 90° |
2. Lageplan: Abb. 2
3. Lagermenge:
für das Lager L 1:
10000 kg feste sonstige explosionsfähige Stoffe der Lagergruppe I;
für das Lager L 2:
25000 kg feste sonstige explosionsfähige Stoffe der Lagergruppe II.
4. Aufgabe:
Berechnung des zwischen den Lagern L 1 und L 2 einzuhaltenden Sicherheitsabstandes.
Berechnung der zwischen dem Lager L 1 und den Betriebsgebäuden B 1 und B 2 einzuhaltenden Sicherheitsabstände. Berechnung der zwischen dem Lager L 2 und den Betriebsgebäuden B 2 und B 3 einzuhaltenden Sicherheitsabstände.
5. Lösung
5.1 Abstand L 1-L 2:
5.1.1 Zuerst wird L 1 als Donator und L 2 als Akzeptor betrachtet.
- 1.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.1.1.1 (2), da b und e die geforderte Bauart aufweisen.
- 2.
Vergrößerung des reduzierten Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.1.1.1 (2) letzter Satz, da die Decke von L 2 die Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F30 nicht erfüllt und L 1 und L 2 unterschiedlich hoch sind.
- 3.
Keine Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.1.1.1 (3) und (4), da L 1 keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt und die baulichen Bedingungen nicht erfüllt sind.
- 4.
Keine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.1.1.2, da b und e keine ungeschützten Öffnungen enthalten.
- 5.
Sicherheitsabstand nach Anlage 4 für 10000 kg Lagergruppe I: 10 m.
- 6.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.1.1.1 (2) um 50 %: 50 % von 10 m - 5 m
- 7.
Vergrößerung des reduzierten Sicherheitsabstandes um die Höhendifferenz nach Nr. 5.1.1.1 (2) letzter Satz:
6 m - 4 m = 2 m
5 m + 2 m = 7 m
5.1.2 L 2 wird als Donator und L 1 als Akzeptor betrachtet.
- 1.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.1.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.1.1.1 (2), da e und b die geforderte Bauart aufweisen.
- 2.
Vergrößerung des reduzierten Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.1.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.1.1.1 (2) letzter Satz, da die Decke von L 2 die Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F30-A nicht erfüllt und L 2 eine geringere Höhe als L 1 aufweist.
- 3.
Keine Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.1.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.1.1.1 (3), da die baulichen Bedingungen nicht erfüllt sind und L 2 keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 4.
Keine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.1.2.2 (2) i. V. m. Nr. 5.1.1.2, da e und b keine ungeschützten Öffnungen enthalten.
- 5.
Sicherheitsabstand nach Anlage 4 für 25000 kg Lagergruppe II: 20 m.
- 6.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.1.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.1.1.1 (2) um 50 %:
50 % von 20 m = 10 m - 7.
Vergrößerung des reduzierten Sicherheitsabstandes um die Höhendifferenz nach Nr. 5.1.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.1.1.1 (2) letzter Satz:
6 m - 4 m = 2 m
10 m + 2 m = 12 m
5.1.3 Als einzuhaltender Lager/Lager-Abstand gilt der größere der beiden nach 5.1.1 und 5.1.2 errechneten Abstände.
einzuhaltender Abstand L 1 - L 2: 12 m
5.2 Abstand L 1 - B 1:
- 1.
Nach Nr. 1 (7) sind die Abstände zwischen folgenden Wänden getrennt zu betrachten:
a und m,
d und m und
d und i. - 2.
Für a/m erfüllt L 1 nach Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 2 und B 1 die Bedingungen für A 3.
- 3.
Für d/m erfüllt L 1 nach Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 2 und B 1 die Bedingungen für A 3.
- 4.
Für du erfüllt L 1 nach Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 2 und B 1 die Bedingungen für A 5.
- 5.
Keine Verringerung der Sicherheitsabstände nach Nr. 5.2.1.1 (4), da L 1 keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 6.
Keine Vergrößerung der reduzierten Sicherheitsabstände nach Nr. 5.2.1.1 (6) für a/m und d/m, da m die geforderte Bauart aufweist.
- 7.
Vergrößerung des reduzierten Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (6) für d/i, da i die geforderte Bauart nicht aufweist.
- 8.
Berücksichtigung der Nr. 1 (7) letzter Satz, da die einander zugekehrten Wände Winkel einschließen.
- 9.
Sicherheitsabstand nach Anlage 4 für 10000 kg Lagergruppe 1: 34 m.
- 10.
Betrachtung a/m:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (2) für D 2 --> A 3 auf 25 %:
25 % von 34 m = 8,5 m - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen a und m:
halber Winkel:
30°; cos 30° = 0,87
8,5 m . 0,87 = 7,4 m
- 11.
Betrachtungen d/m:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (2) für D 2 --> A 3 auf 25 %:
25 % von 34 m = 8,5 m - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen d und m:
halber Winkel: 15°; cos 15° = 0,97
8,5 m . 0,97 = 8,2 m
- 12.
Betrachtung d/i:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (2) für D 2 --> A 5 auf 50 %:
50 % von 34 m = 17 m - b.
Vergrößerung des reduzierten Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (6) um die Höhendifferenz L 1 - B 1:
l0 m - 6 m = 4 m
17 m + 4 m = 21 m - c.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen d und i:
halber Winkel: 60°; cos 60° = 0,5
21 m . 0,5 = 10,5 m
- 13.
Zwischen den nächstliegenden Ecken der Gebäude L 1 und B 1 ist der größte der berechneten Abstände einzuhalten.
einzuhaltender Abstand L 1 - B 1: 10,5 m
5.3 Abstand L 1 - B 2:
- 1.
Nach Nr. 1 (7) sind die Abstände zwischen folgenden Wänden getrennt zu betrachten:
a und o,
a und n,
b und o und
b und n. - 2.
Für a/o erfüllt L 1 nach Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 2 und B 2 die Bedingungen für A 2.
- 3.
Für a/n erfüllt L 1 nach Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 2 und B 2 die Bedingungen für A 3.
- 4.
Für b/o erfüllt L 1 nach Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 2 und B 2 die Bedingungen für A 2.
- 5.
Für b/n erfüllt L 1 nach Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 2 und B 2 die Bedingungen für A 3.
- 6.
Keine Verringerung der Sicherheitsabstände nach Nr. 5.2.1.1 (4), da L 1 keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 7.
Keine Vergrößerung der reduzierten Sicherheitsabstände nach Nr. 5.2.1.1 (6), da die Wände o und n die geforderte Bauart aufweisen.
- 8.
Berücksichtigung der Nr. 1 (7) letzter Satz, da die einander zugekehrten Wände Winkel einschließen.
- 9.
Sicherheitsabstand nach Anlage 4 für 10000 kg Lagergruppe 1: 34 m
- 10.
Betrachtung ab:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (2) für D 2 --> A 2 auf 25 % oder Lagertiefe (LT) wenn LT <= 25 %:
25 % von 34 m = 8,5 m
LT = 5 m
Da LT <= 25 % des Sicherheitsabstandes ist, ist für die weitere Betrachtung von 5 m auszugehen. - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen a und 0:
halber Winkel:
45°; cos 45° = 0,71
5 m × 0,71 = 3,6 m
- 11.
Betrachtung am:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (2) für D 2 --> A 3 auf 25%:
25 % von 34 m = 8,5 m - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen a und n:
halber Winkel:
0°; cos 0° = 1,0
8,5 m × 1,0 = 8,5 m
- 12.
Betrachtung b/o:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (2) für D 2 --> A 2 auf 25 % oder Lagertiefe (LT) wenn LT <= 25 %:
25 % von 34 m = 8,5 m
LT = 5 m
Da LT <= 25 % des Sicherheitsabstandes ist, ist für die weitere Betrachtung von 5 m auszugehen. - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen b und o:
halber Winkel:
0°; cos 0° = 1,0
5 m × 1,0 = 5 m
- 13.
Betrachtung b/n:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 (2) für D 2 --> A 3 auf 25 %:
25 % von 34 m = 8,5 m - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen b und n:
halber Winkel: 45°; cos 45° = 0,71
8,5m . 0,71 = 6,0 m
- 14.
Zwischen den nächstliegenden Ecken der Gebäude L 1 und B 2 ist der größte der berechneten Abstände einzuhalten.
einzuhaltender Abstand L 1 - B 2: 8,5 m
5.4 Abstand L 2 - B 2:
- 1.
Nach Nr. 1 (7) sind die Abstände zwischen folgenden Wänden getrennt zu betrachten:
f und n und
f und q. - 2.
Für f/n erfüllt L 2 nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 3 und B 2 die Bedingungen für A3.
- 3.
Für f/q erfüllt L 2 nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 3 und B 2 die Bedingungen für A3.
- 4.
Keine Verringerung der Sicherheitsabstände nach Nr. 5.2.2.1 (3), da L 2 keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 5.
Keine Vergrößerung der Sicherheitsabstände nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (6), da die Wände n und q die geforderte Bauart aufweisen.
- 6.
Berücksichtigung der Nr. 1 (7) letzter Satz, da die einander zugekehrten Wände Winkel einschließen.
- 7.
Sicherheitsabstand nach Anlage 4 für 25000 kg Lagergruppe II: 30 m
- 8.
Betrachtung f/n:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (2) für D 3 --> A 3 auf 50 % oder auf 25 % + Lagertiefe (LT), wenn 25 % + LT <= 50 %:
50 % von 30 m = 15 m
25 % von 30 m = 7,5 m
LT = 6 m; 25 % + LT = 7,5 m + 6 m = 13,5 m.
Da 25 % + LT <= 50 % des Sicherheitsabstandes ist, ist für die weitere Betrachtung von 13,5 m auszugehen. - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen f und n:
halber Winkel: 0°; cos 0° = 1,0
13,5 m . 1,0 = 13,5 m
- 9.
Betrachtung f/q:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (2) für D 3 --> A 3 auf 50 % oder auf 25 % + Lagertiefe (LT), wenn 25 % + LT --> 50 %:
50 % von 30 m = 15 m
25 % von 30 m = 7,5 m
LT = 6 m; 25 % + LT = 7,5 m + 6 m 13,5 m. Da 25 % + LT <= 50 % des Sicherheitsabstandes ist, ist für die weitere Betrachtung von 13,5 m auszugehen. - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen f und q:
halber Winkel: 45°; cos 45° = 0,71
13,5 m . 0,71 = 9,6 m
- 10.
Zwischen der Wand f des Gebäudes L 2 und der Ecke zwischen den Wänden n und q des Gebäudes B 2 ist der größere der beiden berechneten Abstände einzuhalten.
einzuhaltender Abstand L 2 - B 2: 13,5 m
5.5 Abstand L 2 - B 3:
- 1.
Nach Nr. 1 (7) sind die Abstände zwischen folgenden Wänden getrennt zu betrachten:
f und r,
g und r und
h und r. - 2.
Für f/r erfüllt L 2 nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 3 und B 3 die Bedingungen für A 4.
- 3.
Für g/r erfüllt L 2 nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 4 und B 3 die Bedingungen für A 4.
- 4.
Für h/r erfüllt L 2 nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (2) die Bedingungen für D 4 und B 3 die Bedingungen für A 4.
- 5.
Keine Verringerung der Sicherheitsabstände nach Nr. 5.2.2.1 (3), da L 2 keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
- 6.
Keine Vergrößerung der Sicherheitsabstände nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (6), da die Wand r die geforderte Bauart aufweist.
- 7.
Keine Vergrößerung der reduzierten Sicherheitsabstände nach Nr. 5.2.2.2 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.2 (2), da der
Abbrand im Lager L 2 wegen des sehr leichten Daches im wesentlichen nicht außerhalb der Lagerfläche statt finden wird. - 8.
Berücksichtigung der Nr. 1 (7) letzter Satz, da die einander zugekehrten Wände Winkel einschließen.
- 9.
Sicherheitsabstand nach Anlage 4 für 25000 kg Lagergruppe II: 30 m.
- 10.
Betrachtung f/r:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (2) für D 3 --> A 4 auf 75 % oder 25 % + 2 x Lagertiefe (LT), wenn 25 % + 2 x LT <= 75 %:
75 % von 30 m = 22,5 m
25 % von 30 m = 7,5 m
LT = 6 m; 2 x LT 12 m; 25 % + 2 x LT = 19,5 m. Da 25 % + 2 x LT <= 75 % des Sicherheitsabstandes ist, ist für die weitere Betrachtung von 19,5 m auszugehen. - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen f und r:
halber Winkel: 45°; cos 45° = 0,71
19,5m . 0,71 = 13,8m
- 11.
Betrachtung g/r:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (2) für D 4 --> A 4 auf 75 %:
75 % von 30 m = 22,5 m - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen g und r:
halber Winkel: 0°; cos 0° = 1,0
22,5 m . 1,0 = 22,5 m
- 12.
Betrachtung h/r:
- a.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.2.1 (2) i. V. m. Nr. 5.2.1.1 (2) für D 4 --> A 4 auf 75 %:
75 % von 30 m = 22,5 m - b.
Multiplikation des reduzierten Sicherheitsabstandes mit Kosinus halber Winkel zwischen h und r:
halber Winkel: 45°; cos 45° = 0,71
22,5 m . 0,71 = 16,0 m
- 13.
Zwischen der Wand r des Gebäudes B 3 und den Ecken des Lagers L 2 zwischen den Wänden f und g bzw. g und h ist der größte der berechneten Abstände einzuhalten.
einzuhaltender Abstand L 2 - B 3: 22,5 m