Anlage 1 SprengLR 350 - Besonders schutzbedürftige Objekte zu denen die Schutzabstände zum Wohnbereich der Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV nicht verringert werden dürfen
Besonders schutzbedürftige Objekte sind alle Einrichtungen außerhalb von Betrieben auf oder in denen sich gleichzeitig viele Menschen aufhalten können (Panikgefahr), wie z.B.
Krankenhäuser, Sanatorien,
Altenheime,
Schulen,
Kindertagesstätten und -gärten,
Hochhäuser (über 22 m Höhe),
Warenhäuser,
Geschäftshäuser,
Campingplätze mit festinstallierten Sanitäreinrichtungen,
große Kirchen,
große Versammlungsstätten,
große Sportstätten,
große Freizeitanlagen,
große Personenbahnhöfe,
große Häfen mit Personenverkehr und gleichzustellende Anlegestellen,
Verkehrsflughäfen.