SprengLR 350 - Sprengstofflager-RL 350

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Abschnitt 4 SprengLR 350 - Schutzabstände (1)

4.1 Lagergruppe I

4.1.1 Verringerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 1 Abs. 4 Satz 1(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen

(2)E Die in Anlage 3 zum Anhang aufgeführten Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen nach Tafel 1 verringert werden, wenn folgende Maßnahmen getroffen sind:

Tafel 1

Gesamtlagermenge in kgVerringerung des
Schutzabstandes um ... %
bis zu 500050
über 5000 bis zu 2000040
über 20000 bis zu 5000030
über 5000020
  1. a.

    In Wirkungsrichtung muß das Lager eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 aufweisen.

  2. b.

    Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  3. c.

    Das Lager muß ein Dach oder eine Decke mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.

  4. d.

    Der Abstand zwischen dem Lagergut und der Lagerdecke muß mindestens 1 m betragen. Er kann bei geringer Lagertiefe verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

  5. e.

    Sowohl die Brandwand nach Ziffer 1 als auch die angrenzenden Außenwände nach Ziffer 2 können durch eine gleichwertige Maßnahme, wie z.B. Schutzwand, Wall, ersetzt werden. Diese/dieser muß das Lagergebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen. In diesem Fall oder wenn die angrenzenden Außenwände nach Ziffer 2 oder das Dach oder die Decke nach Ziffer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet sind, sind die verringerten Schutzabstände um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen) zu vergrößern.

(3)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen nach Tafel 2 verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge, höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die Verringerung des Schutzabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zulässig. Der Mindestabstand von 30 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 2, 6 oder 7 getroffen sind. Werden in einem Lager oder Lagerraum neben flüssigen auch feste Stoffe (höchstens 35 % der Gesamtlagermenge) gelagert, so darf die Gesamtlagermenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen.

Tafel 2

Flächenbelegung in kg Flüssigkeit
je m2 Auffangwanne
Verringerung des
Schutzabstandes um ... %
l00 bis 15010
über 150 bis 20015
über 200 bis 25025
über 250 bis 30030
über 300 bis 35035

(4)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen entsprechend den Angaben in Absatz 3 verringert werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Mindestabstand von 25 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 2, 6 oder 7 getroffen sind.

(5)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen können für Lagermengen bis zu 10000 kg entfallen, wenn in Wirkungsrichtung die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen sind. Für Lagermengen über 10000 kg dürfen unter den gleichen Voraussetzungen die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen um 40 m verringert werden.

(6)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände können um 30 % verringert werden, wenn

  1. 1.

    die Lager mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sind, die entsprechend den anerkannten technischen Regeln (2) bemessen, angeordnet, betrieben sowie regelmäßig gewartet wird,

  2. 2.

    die Meldeanlagen und Löschmittel der Art der gelagerten Stoffe angepaßt sind, d.h. die Meldeanlagen müssen in der Lage sein, einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten Stoffe möglichst frühzeitig zu erkennen und zu melden; die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand der gelagerten Stoffe auch unter den jeweiligen Lagerbedingungen (z.B. Kühllager) wirksam zu bekämpfen,

  3. 3.

    die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 20 l . min-1 . m-2 beträgt.

(7)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände können um 30 % verringert werden, wenn

  1. 1.

    die Lager mit Meldeanlagen ausgestattet sind, die einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten Stoffe möglichst frühzeitig erkennen und melden, und

  2. 2.

    eine anerkannte Werkfeuerwehr zur unmittelbaren Brandbekämpfung zur Verfügung steht.

(8)E Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 6 oder Absatz 2 und 7 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Schutzabstände additiv wirksam. In den Fällen von Absatz 3 bzw. 4 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Schutzabständen die Verringerungen nach Absatz 2 und 6 oder Absatz 2 und 7 in Abzug gebracht werden dürfen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 oder nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 erfüllt, sind zuerst die 40 m nach Absatz 5 Satz 2 und dann die prozentuale Verringerung nach Absatz 6 oder 7 in Abzug zu bringen.

(9)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen dürfen ganz entfallen für Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte. Öffentliche Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte sind:

  • Straßen mit einer Verkehrsbelastung von weniger als 250 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (im Jahresmittel) und mit einer Verkehrsbelastung in der Verkehrsspitze von höchstens 30 Fahrzeugen in der Stunde;

  • Eisenbahnstrecken, die ausschließlich dem Güterverkehr dienen, mit einer Streckenbelastung von höchstens 24 Güterzügen in 24 Stunden in jeder Richtung sowie Werkbahnen und Anschlußgleise;

  • Seil- und Schwebebahnen, die ausschließlich dem Güterverkehr dienen;

  • Gewässer, die weder dem gewerblichen Personen- noch Güterverkehr dienen.

(10)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände dürfen zu besonders schutzbedürftigen Objekten der Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie nicht verringert werden, ausgenommen in den Fällen von Absatz 3 und 4.

4.1.2 Vergrößerung der Schutzabstände

Anlage 3 um Anhang Nr. 1 Abs. 4 Satz 2(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

(2)E Ein vor Entlastungsflächen (s. SprengLR 310 Nr. 2.1.3) auftretender Abbrand der Reaktionsprodukte der gelagerten Stoffe erfordert keine Vergrößerung des Schutzabstandes.

4.2 Lagergruppe II

4.2.1 Verringerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 2 Abs. 3 Satz 1(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

(2)E Für die Verringerung der in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände gilt Nummer 4.1.1 Abs. 2, 4 und 7 bis 10 entsprechend.

(3) Nummer 4.1.1 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der einzuhaltende Mindestabstand 25 m beträgt.

(4) Nummer 4.1.1 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen für Lagermengen bis zu 20000 kg entfallen können und für Lagermengen über 20000 kg um 40 m verringert werden dürfen.

(5) Nummer 4.1.1 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 l . min-1 . m-2 betragen muß.

4.2.2 Vergrößerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 2 Abs. 3 Satz 2(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

(2)E Nummer 4.1.2 Abs. 2 gilt entsprechend.

4.3 Lagergruppe III

Verringerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 3 Abs. 3(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

(2)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände dürfen ganz entfallen, wenn die Wirkungsrichtung durch die in Nummer 4.1.1 Abs. 2 genannten Maßnahmen geschützt ist.

(3)E Nummer 4.1.1 Abs. 6 bzw. 7 gelten entsprechend, mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 5 l · min-1 . m-2 betragen muß.

(4)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände dürfen zu besonders schutzbedürftigen Objekten der Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie nicht verringert werden.

(2) Amtl. Anm.:

Z.B. DIN 14489, DIN 14494, Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS)