SprengLR 350 - Sprengstofflager-RL 350

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Abschnitt 3 SprengLR 350 - Zusammenlagerung

Anhang Nr. 3.2.2 Abs. 4(1) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammengelagert, so ist die Gesamtmenge der Stoffe aller Lagergruppen zugrunde zu legen und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 diejenige Lagergruppe zugrunde zu legen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Lagergruppe III bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.

(2)E Stoffe der Lagergruppe III führen bei der Zusammenlagerung mit Stoffen der Lagergruppen I oder II in der Regel nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung.

(3)E Stoffe, die nicht dem SprengG unterliegen und für die keine Zusammenlagerverbote bestehen (SprengLR 340 Nr. 2.1.4), bleiben bei der Ermittlung der Schutz- und Sicherheitsabstände unberücksichtigt, wenn keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.

(4)E Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist anzunehmen, wenn bei einem Brand die freigesetzte Energie je Zeiteinheit durch diese Menge mehr als verdoppelt werden kann.