SprengLR 350 - Sprengstofflager-RL 350

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Abschnitt 2 SprengLR 350 - Unterteilung in Teilmengen

Anhang Nr. 3.2.2 Abs. 3(1) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in Teilmengen unterteilt, und ist durch diese Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert.

(2)E Um die Auswirkungen im Schadensfall bei der Lagerung größerer Mengen möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine Unterteilung der gesamten Lagermenge in Teilmengen, z.B. durch Zwischenwände. Für Stoffe der Lagergruppen I und II führt eine derartige Unterteilung zu einer Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände.

(3)E Eine gleichzeitige Deflagration von Teilmengen ist ausgeschlossen, wenn die Lager mit öffnungslosen Zwischenwänden ausgestattet sind, die eine Brandübertragung von Raum (Teilmenge) auf Raum (Teilmenge) verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zwischenwände

  • mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen,

  • um mindestens 0,5 m seitlich vorgezogen sind, wenn sie an Entlastungsflächen anschließen, oder wenn der Stoff in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Entlastungsflächen zum Rauminnern gelagert wird,

  • um mindestens 0,5 m über Dach gezogen sind, wenn das Dach als Entlastungsfläche dient. Dies ist nicht erforderlich, wenn das öffnungslose Dach oder eine vorhandene öffnungslose Decke mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30 nach DIN 4102 Teil 2 entspricht, oder wenn im Dach oder in der Decke vorhandene Öffnungen durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sind.

(4)E Stoffe, bei denen Temperaturen von weniger als 70 °C zu einer gefährlichen Reaktion führen können (d.h. Stoffe, die sich bei diesen Temperaturen z.B. exotherm zersetzen), müssen von Zwischenwänden in einem Mindestabstand von 0,3 m gelagert werden (1)). Dieser Abstand kann entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. zusätzliche Wärmeisolierung, höhere Feuerwiderstandsklasse oder Kühlung der Zwischenwände) eine gleiche Schutzwirkung erreicht wird.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgebend, ob die Zersetzung unter 70 °C erfolgt, ist die SADT (s. GefahrgutVStr Rn 3152/1 Abs. 2). Die SADT ist die Temperatur, bei der der Stoff unter Anwendung des dort genannten Prüfverfahrens zur selbstbeschleunigenden Zersetzung kommt.