SprengLR 350 - Sprengstofflager-RL 350

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Abschnitt 1 SprengLR 350 - Allgemeines

Anhang Nr. 3.2.2 Abs. 1(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von öffentlichen Verkehrswegen mindestens die in Anlage 3 genannten Schutzabstände sowie von anderen schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von anderen Lagern für Stoffe der Nummer 3 mindestens die in Anlage 4 genannten Sicherheitsabstände haben.

(2)E Die in der Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe bei Lagerung im Freien ausgehenden Gefahren.

(3)E Die in der Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Sicherheitsabstände Lager/Lager berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe in einem Gebäude ausgehenden Gefahren, wenn das Lager in Wirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102. Teil 2 aufweist oder bei benachbarten, etwa gleich hohen Lagern mindestens ein Lager in Wirkungsrichtung dieser Anforderung genügt. Enthält diese Wand Öffnungen, so müssen sie durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlen verhindern, verschlossen sein. Die so verschlossenen Öffnungen gelten nicht als Entlastungsflächen. Die öffnungslose Wand kann durch eine gleichwertige Maßnahme (z.B. Schutzmauer, Wall) ersetzt werden. Diese muß das Lagergebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen.

(4)E Die in der Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Sicherheitsabstände von Lagern zu Betriebsgebäuden oder -anlagen berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe bei Lagerung im Freien ausgehenden Gefahren, wobei an die Bauart der Betriebsgebäude oder -anlage keine Anforderungen gestellt sind.

(5)E Für die Festlegung der Abstände sind bei Freilagern oder Lagerflächen in Gebäuden die für die Stoffe der Genehmigung zugrundeliegenden Lagerflächen bzw. ihre Begrenzungen maßgebend. Bei der Zusammenlagerung mit Stoffen nach Nummer 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sind die Begrenzungen der Gesamtlagerfläche zugrunde zu legen, sofern durch die Zusammenlagerung eine wesentliche Gefahrenerhöhung im Sinne der Nummer 3 Abs. 4 dieser Richtlinie gegeben ist.

(6)E Bei der Lagerung der Stoffe in Gebäuden setzen die in den Anlagen 3 und 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutz- und Sicherheitsabstände voraus, daß Entlastungsflächen nach SprengLR 310 Nr. 2.1.3 vorhanden sind.

(7)E Die Abstände der einander zugekehrten Begrenzungen der gefährdenden und gefährdeten Objekte sind unter Berücksichtigung der Nummer 2, 4 und 5 dieser Richtlinie zu ermitteln. Der größte sich ergebende Abstand ist der Abstand im Sinne der Nummer 1.7 und 1.8 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV.

(8) Bilden die Begrenzungen Winkel miteinander, so sind die oben ermittelten Sicherheitsabstände mit dem Cosinus des halben Winkels zu multiplizieren.