SprengLR 300 - Sprengstofflager-RL 300

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Abschnitt 4 SprengLR 300 - Betriebsvorschriften

4.1 Überwachen der Lagertemperatur

Anhang 1 Nr. 3.3.2 Abs. 11 (1) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten Grenzwert nicht über- oder unterschreiten (höchstzulässige oder niedrigste Aufbewahrungstemperatur), ist sie - soweit notwendig - zu überwachen.

(2) Die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur ist diejenige höchste Temperatur des Stoffes, bei der dieser ohne Gefahr des Eintritts einer selbstbeschleunigenden Reaktion gelagert werden kann. Sie wird nach den Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klasse 5.2 in der Gefahrgutverordnung Straße bestimmt. Die höchstzulässige oder die niedrigste Aufbewahrungstemperatur wird, soweit erforderlich, vom Hersteller festgelegt.

4.2 Brandschutz

Anhang Nr. 3.3.2 Abs. 13 (1) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe des 1 Lagerbereiches dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht vorhanden sein.

(2) Als unmittelbare Nähe gilt ein Abstand von 10 m, sofern nicht Maßnahmen nach Nummer 2.3.1 Abs. 3 Satz 2 oder 3 getroffen sind.

4.3 Maßnahmen gegen ein Entmischen von Stoffen

Anhang Nr. 3.3.2 Abs. 14 (1) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung unter Gefahrenerhöhung entmischen können, ist durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Phlegmatisierung sicherzustellen.

(2) Mit einer Entmischung ist insbesondere bei Zubereitungen aus festen und flüssigen Komponenten zu rechnen. Die Gefahrenerhöhung durch Entmischung ist geringer, wenn die Zubereitungen in möglichst kleine Verpackungseinheiten unterteilt sind.

(3) Eine geeignete Gegenmaßnahme gegen ein Entmischen ist das regelmäßige Wenden der Packstücke.

4.4 Festlegen einer Höchstlagerdauer

Anhang Nr. 3.3.2 Abs. 15 (1) Muß während der Lagerung mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der Stoffe gerechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer festzulegen. Diese darf nicht überschritten werden.

(2) Mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der Stoffe ist insbesondere zu rechnen, wenn entstehende Zersetzungsprodukte autokatalytisch die weitere Zersetzung beschleunigen. Die Höchstlagerdauer ist - soweit erforderlich - nach Angaben des Herstellers festzulegen.

4.5 Aussonderung nicht mehr verwendbarer Stoffe

Anhang Nr. 3.3.2 Abs. 16(1) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare Stoffe sind gesondert und nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.

(2) Es ist anzunehmen, daß Stoffe oder Zubereitungen in einen irreversiblen Zustand, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, geraten sind, wenn sie

  • bei einer Störung unzulässig hohen Temperaturen ausgesetzt waren; oder

  • durch andere Substanzen verunreinigt worden sind; oder

  • eine Phasentrennung oder einen Verlust an Phlegmatisierungsmitteln erlitten haben und der ursprüngliche Zustand auf einfache Weise nicht wieder hergestellt werden kann.