Abschnitt 7 SprengLR 240 - Bauweise und Einrichtung
(1) Die Bauweise einschließlich der Fenster muß so ausgeführt sein, daß im Falle eines Brandes keine Teile nach draußen gelangen können. (s. Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 4, 1. Spiegelstrich)
(2) Der Fußboden muß bei trockener leitfähiger Kontaktierung einen Oberflächenwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen (1). Er muß geerdet sein, wenn durch elektrostatische Energie auslösbare Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten aufbewahrt werden. (s. Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 1)
(3) Betonfußböden erfüllen in der Regel die Voraussetzungen an die elektrostatische Leitfähigkeit.
(4) Werden Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten ausschließlich in Versandverpackung aufbewahrt, so genügt es, wenn die Lagerräume den Bestimmungen für die Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V gemäß DIN VDE 0100 entsprechen. (s. Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 2)
(5) Unter Beachtung der stoffspezifischen Daten des Lagergutes sind Raumheizungen so zu gestalten, daß die Explosivstoffe keine Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können. Dies kann z. B. erreicht werden durch
Regelung der Raumtemperatur über die Reizleitung oder Thermostat,
Anordnung der Heizkörper und Heizleitungen, die eine Berührung mit dem Lagergut ausschließt,
Vorrichtungen an Heizkörpern und Reizleitungen zur Abstandhaltung. (s. Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 3.)