SprengLR 240 - Sprengstofflager-RL 240

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Abschnitt 4 SprengLR 240 - Brandschutz

(1) Der Brandschutzbereich von 25 m ist nur bei freistehenden Lagern aus leichten Baustoffen (1) gemäß Nr. 2.4.3 Abs. 2 des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV einzuhalten. Bei anderen Lagern kann der Brandschutzbereich verkleinert werden, wenn das Lagergut durch bauliche Maßnahmen vor Einwirkung von Flammen, Funken und Wärmestrahlung geschützt ist. (s. Anhang Nr. 2.2.3 Abs. 2 und 4)

(2) Für die Kennzeichnung ist das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der Anlage 2 der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) zu verwenden. (2)) (s. Anhang Nr. 2.2.3 Abs. 3)

(3) Der Brandschutzbereich braucht nicht gekennzeichnet zu sein, wenn das freistehende Lager umfriedet (umzäunt) ist. (s. Anhang Nr. 2.2.3 Abs. 3)

(1) Amtl. Anm.:

Leichte Baustoffe sind z.B. Leichtbauplatten, Leichtbetonplatten, Leichtbetonsteine oder Leichtbeton.

(2) Amtl. Anm.:

Siehe auch Verbotszeichen 16 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" DIN 4844 Teil 1 entsprechend.