SprengLR 240 - Sprengstofflager-RL 240

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Sprengstofflager-Richtlinie

Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)

Ausgabe Juni 1997 (BArbBl. 9/1997 S. 82)

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Lager für Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die als pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 der Lagergruppe 1.4 und den Verträglichkeitsgruppen G oder S zugeordnet sind. Sie gilt auch für Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die nach den Transportvorschriften der Klasse 9 zugeordnet sind. Diese Richtlinie gilt auch für die Aufbewahrung von in Satz 1 genannten Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten außerhalb eines Lagers (kleine Mengen) nach Nummer 4 des Anhanges zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV).

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Allgemeines1
Begriffsbestimmungen2
Zugänge3
Brandschutz4
Schutz vor elektrischer Energie5
Schutz vor Diebstahl und unbefugtem Zugang6
Bauweise und Einrichtung7
Zusammenlagerung8
Aufbewahrung außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)9