Sprengstofflager-Richtlinie
Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
Ausgabe Juni 1997 (BArbBl. 9/1997 S. 82)
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Lager für Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die als pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 der Lagergruppe 1.4 und den Verträglichkeitsgruppen G oder S zugeordnet sind. Sie gilt auch für Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die nach den Transportvorschriften der Klasse 9 zugeordnet sind. Diese Richtlinie gilt auch für die Aufbewahrung von in Satz 1 genannten Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten außerhalb eines Lagers (kleine Mengen) nach Nummer 4 des Anhanges zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV).