SprengLR 220 - Sprengstofflager-RL 220

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Abschnitt 3 SprengLR 220 - Schutz vor Wasser

Anhang Nr. 2.2.6 Abs. 1(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser sowie gegen Überschwemmung zu schützen.

(2) Lager, deren Zugang im Freien liegt, müssen gegen die Außentür eine mindestens 30 cm vorragende Überdachung haben. Dies gilt bei Lagern mit überkragender Betondecke bereits durch die Bauart als erfüllt. Der Rand der Überdachung soll eine Regenrinne aufweisen, die ein Eindringen von Niederschlägen zwischen Tür und Türrahmen verhindert.

(3) Soweit die Tür nicht schon auf Grund ihrer Konstruktion und Einbauart ausreichend dicht ist, kann die Dichtheit durch ringsumlaufende Dichtungsstreifen verbessert werden. In besonders ungünstigen Fällen läßt sich durch Vorsetzen einer leichten Holztür ein ergänzender Schutz gegen Witterungseinflüsse schaffen.

(4) Die Schlösser von Außentüren sind, soweit erforderlich, durch eine geeignete Abdeckung vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen.