SprengLR 210 - Sprengstofflager-RL 210

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Abschnitt 4 SprengLR 210 - Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang

4.1

Anhang Nr. 2.2.6 Abs. 1(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser sowie gegen Überschwemmung zu schützen.

(2) Lager, deren Zugang im Freien liegt, müssen gegen die Außentür eine 30 cm vorragende Überdachung haben. Dies gilt bei Lagern mit überkragender Betondecke bereits durch die Bauart als erfüllt. Der Rand der Überdachung soll eine Regenrinne aufweisen, die ein Eindringen von Niederschlägen zwischen Tür und Türrahmen verhindert.

(3) Soweit die Tür nicht schon auf Grund ihrer Konstruktion und Einbauart ausreichend dicht ist, kann die Dichtheit durch ringsumlaufende Dichtungsstreifen verbessert werden. In besonders ungünstigen Fällen läßt sich durch Vorsetzen einer leichten Holztür ein ergänzender Schutz gegen Witterungseinflüsse schaffen.

(4) Die Schlösser von Außentüren sind, soweit erforderlich, durch eine geeignete Abdeckung vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen.

4.2

Anhang Nr. 2.2.6 Abs. 2(1) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.

(2) Die Einfriedung soll den Zutritt Unbefugter erschweren. Sie muß mindestens 1,50 m hoch sein. Lager innerhalb eines eingefriedeten Betriebsgeländes brauchen nicht eingefriedet zu werden.