SprengLR 010 - Sprengstofflager-RL 010

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Sprengstofflager- Richtlinien

Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)

Ausgabe April 1978 (BArbBl. 6/1978 S. 231)

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das Prüfen von explosionsgefährlichen Stoffen (1) oder von Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen (2) und das Zuordnen dieser Stoffe und Gegenstände zu den Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach § 4 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in Verbindung mit Nummer 2.1.1 bis 2.1.5 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV(3).

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Zuständige Stelle 1
Prüfung 2
Zuordnen zu einer Lagergruppe 3
Zuordnen nach Änderung der Voraussetzungen 4

(1) Amtl. Anm.:

Im folgenden Text als Stoffe bezeichnet.

(2) Amtl. Anm.:

Im folgenden Text als Gegenstände bezeichnet.

(3) Amtl. Anm.:

Die SprengLR 010 enthält z.Z. nur Bestimmungen für Explosivstoffe. Für die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe werden diese Bestimmungen noch erarbeitet. Die Richtlinie wird zu gegebener Zeit entsprechend ergänzt werden.