VkVO,RP - VerkaufsstättenV

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§ 4 VkVO - Außenwände

Außenwände müssen

  1. 1.
    bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind,
  2. 2.
    bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind,
  3. 3.
    bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind.