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§ 33 VkVO - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 4 Nr. 16 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 13 Abs. 4 Rettungswege einengt oder einengen lässt,
  2. 2.
    entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 oder 3 Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
  3. 3.
    entgegen § 24 Abs. 2 in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  4. 4.
    entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 auf Ladenstraßen oder Hauptgängen Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  5. 5.
    entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr nicht freihält oder freihalten lässt,
  6. 6.
    der Regelung des § 26 Abs. 1 über die Anwesenheitspflicht zuwiderhandelt,
  7. 7.
    entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt oder
  8. 8.
    entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.