§ 30 VkVO - Prüfungen
Die Bauaufsichtsbehörde hat Verkaufsstätten in Abständen von längstens drei Jahren zu prüfen. Bei den Prüfungen ist auch festzustellen, ob von der Person, die eine Verkaufsstätte betreibt, die nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248, BS 213-1-13) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden. An den Prüfungen sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion und die für den Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen.