§ 28 VkVO - Stellplätze für behinderte Menschen
Mindestens 3 v.H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für behinderte Menschen vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Mindestens 3 v.H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für behinderte Menschen vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.