VkVO,RP - VerkaufsstättenV

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§ 26 VkVO - Verantwortliche Personen

(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Person, die die Verkaufsstätte betreibt, oder eine von ihr bestimmte Person als Vertreterin oder Vertreter ständig anwesend sein.

(2) Wer eine Verkaufsstätte betreibt, hat

  1. 1.
    eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
  2. 2.
    für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 qm haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz

zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Wer eine Verkaufsstätte betreibt, hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.

(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des Absatzes 5 sowie des § 13 Abs. 4, der §§ 24 und 25 Abs. 3 und des § 27 zu sorgen.

(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.

(5) Wer eine Verkaufsstätte betreibt, hat sicherzustellen, dass die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sind.