VkVO,RP - VerkaufsstättenV

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§ 18 VkVO - Sicherheitsbeleuchtung

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

Sie muss vorhanden sein

  1. 1.
    in Verkaufsräumen,
  2. 2.
    in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für die Kundschaft,
  3. 3.
    in Arbeits- und Pausenräumen,
  4. 4.
    in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 qm,
  5. 5.
    in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
  6. 6.
    für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.