VkVO,RP - VerkaufsstättenV

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§ 12 VkVO - Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

(1) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig; die Benutzung der Treppenräume darf durch Raucheintritt nicht gefährdet werden können.

(2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Treppenraumerweiterungen müssen

  1. 1.
    die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
  2. 2.
    feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
  3. 3.
    mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.

Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.