VkVO,RP - VerkaufsstättenV

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§ 9 VkVO - Bekleidungen, Dämmstoffe

(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen

  1. 1.
    bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen,
  2. 2.
    bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.