LBauO,RP - Landesbauordnung

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§ 82 LBauO - Abbruch verfallender baulicher Anlagen

Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 54 Abs. 2 verantwortlichen Personen verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen; die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt. Für die Grundstücke gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.