LBauO,RP - Landesbauordnung

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§ 50 LBauO - Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)

(1) Soweit die Bestimmungen der §§ 6 bis 48 zur Abwehr von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es im Einzelfall der Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf die

  1. 1.

    Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, von öffentlichen Verkehrsflächen, von Gewässern sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,

  2. 2.

    Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

  3. 3.

    Öffnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu angrenzenden Grundstücken,

  4. 4.

    Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,

  5. 5.

    Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen sowie Löschwasserrückhalteeinrichtungen,

  6. 6.

    Feuerungsanlagen, Heizräume sowie Räume für die Aufstellung ortsfester Verbrennungsmotoren und Verdichter,

  7. 7.

    Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Ausgänge und sonstigen Rettungswege,

  8. 8.

    zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, die Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

  9. 9.

    Lüftung,

  10. 10.

    Beleuchtung und Energieversorgung,

  11. 11.

    Wasserversorgung,

  12. 12.

    Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und Abfällen,

  13. 13.

    Stellplätze und Garagen,

  14. 14.

    Anlage der Zu- und Abfahrten, einschließlich Maßgaben für bauleitende Personen nach § 56a.

Als Nachweis dafür, dass die besonderen Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen und besondere Nachweise wie ein Brandschutzkonzept verlangt werden. Ferner kann gefordert werden, dass Prüfungen und deren Wiederholungen in festzulegenden Zeitabständen durch die Bauaufsichtsbehörde oder sachverständige Personen oder Stellen vorgenommen werden. Soweit notwendig, können auch Anforderungen an den Betrieb und die Nutzung der Anlagen und Räume gestellt werden einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten insbesondere für

  1. 1.

    Hochhäuser,

  2. 2.

    Verkaufsstätten,

  3. 3.

    Versammlungsstätten,

  4. 4.

    Büro- und Verwaltungsgebäude,

  5. 5.

    Gaststätten, Beherbergungsbetriebe,

  6. 6.

    Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, bauliche Anlagen zum Zweck der Pflege oder Betreuung, Tages- und Begegnungsstätten sowie Wohnheime, einschließlich der Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege und Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

    1. a)

      einzeln für mehr als acht Personen oder

    2. b)

      einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 16 Personen

    bestimmt sind,

  7. 7.

    Kindertagesstätten und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,

  8. 8.

    Schulen und Sportstätten,

  9. 9.

    bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr,

  10. 10.

    bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,

  11. 11.

    bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang schädlicher Stoffe verbunden ist,

  12. 12.

    Fliegende Bauten,

  13. 13.

    Camping- und Wochenendplätze.