GarVO,SL - GaragenV

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§ 8 GarVO - Brandabschnitte

(1) Oberirdische geschlossene Garagengeschosse müssen durch mindestens feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 5.000 qm Nutzfläche unterteilt werden.

(2) Offene Garagen dürfen innerhalb eines Brandabschnittes Nutzflächen bis zu 7.500 qm je Geschoss haben. Die Summe der Nutzflächen aller zu einem Brandabschnitt gehörenden Geschosse darf jedoch 30.000 qm nicht überschreiten, wenn die tragenden Wände und Stützen sowie die Decken solcher Garagen nicht mindestens feuerhemmend sind. Eingeschossige offene Garagen, deren Dächer Bauteile aus brennbaren Baustoffen haben (§ 7 Abs. 5 Satz 2), müssen in Brandabschnitte von höchstens 5.000 qm Nutzfläche unterteilt werden.

(3) Unterirdische Garagengeschosse müssen durch mindestens feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 2.500 qm Nutzfläche unterteilt werden.

(4) Die Brandabschnitte dürfen bis zum Doppelten der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Flächen vergrößert werden, wenn Maßnahmen, wie der Einbau von selbsttätigen Feuerlöschanlagen nach § 16 Abs. 3, getroffen werden, die den Brandschutz auf andere Weise sicherstellen.

(5) Öffnungen in den feuerbeständigen Wänden zwischen den Brandabschnitten müssen mit mindestens feuerhemmenden und selbst schließenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse dürfen , wenn der Betrieb es erfordert, Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.