GarVO,SL - GaragenV

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§ 7 GarVO - Decken, Dächer und Fußböden

(1) Decken über und unter Garagen sowie zwischen Garagengeschossen und unter Dachstellplätzen müssen feuerbeständig sein. Nicht befahrbare Decken, die zugleich das Dach bilden, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht feuerbeständig sind.

(2) Das Tragwerk der Dächer und die Dachschalung müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht, wenn der Dachraum durch eine feuerbeständige Decke von der Garage getrennt ist.

(3) Untere Verkleidungen von Decken oder Dächern über Garagen oder Garagengeschossen müssen bei Großgaragen aus nicht brennbaren Baustoffen, im Übrigen aus Baustoffen bestehen, die ohne Nachbehandlung mindestens schwer entflammbar sind. Das Gleiche gilt für Dämmschichten in Decken oder Dächern, die nicht mindestens feuerhemmend sind.

(4) Zwischen den Garagengeschossen und unter Dachstellplätzen offener Mittel- oder Großgaragen genügen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Decken in feuerhemmender Bauart aus nicht brennbaren Baustoffen, unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Decken aus nicht brennbaren Baustoffen.

(5) Für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, deren tragende Wände und Stützen mindestens feuerhemmend sind oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (§ 6 Abs. 3 oder 4), genügen auch befahrbare Decken oder Dächer aus nicht brennbaren Baustoffen ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer. Nichtbefahrbare Dächer von Garagen nach § 6 Abs. 3 dürfen abweichend von Absatz 2 mit tragenden Bauteilen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die tragenden Wände und Stützen mindestens feuerhemmend sind; die Dachschalung muss aus Baustoffen bestehen, die ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind.

(6) Oberirdische Kleingaragen als selbstständige Gebäude dürfen, auch wenn Abstände zu Grundstücksgrenzen und anderen Gebäuden nicht eingehalten werden, Decken oder Dächer in feuerhemmender Bauart oder aus nicht brennbaren Baustoffen haben. Decken oder Dächer dürfen, auch wenn sie nicht feuerhemmend sind, aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Kleingaragen mindestens 2,50 m Abstand zu Nachbargrenzen und zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden einhalten; dieser Abstand ist nicht erforderlich, wenn die Kleingaragen an feuerbeständige Wände ohne Öffnungen angebaut werden oder zur Nachbargrenze oder zum benachbarten Gebäude solche Wände haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, die durch feuerbeständige Trennwände in Brandabschnitte von höchstens 100 qm Nutzfläche unterteilt sind.

(7) Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden dürfen feuerhemmende Decken haben, soweit nicht nach § 36 Abs. 2 und 3 LBO weiter gehende Anforderungen gesteht werden. Dies gilt auch, wenn die Garagen in Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung angeordnet werden.

(8) Bei Stellplätzen mit Schutzdächern darf das Tragwerk der Dächer unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 2 und 3 aus brennbaren Baustoffen bestehen. Darüber hinaus können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(9) Decken oder befahrbare Dächer sowie Stellplätze müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.

(10) Fußböden von Abstell- und Verkehrsflächen in Garagen und auf Dächern müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung anderer Baustoffe kann gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Fußböden müssen gegen Flüssigkeiten undurchlässig und so ausgebildet oder durch mindestens 3 cm hohe Schwellen so abgegrenzt sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht in tiefer liegende Geschosse oder Abwasserleitungen abfließen können, es sei denn über Bodenabläufe und Benzinabscheider.