§ 5 GarVO - Lichte Höhe
Mittel- und Großgaragen müssen in begehbaren Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
Mittel- und Großgaragen müssen in begehbaren Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.