GarVO,SL - GaragenV

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§ 28 GarVO - Weitere Anforderungen und Erleichterungen

(1) Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur zweckentsprechenden Nutzung der Garagen durch Behinderte erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Anordnung, Bemessung und Regelung der Zu- und Abfahrten, die Verbindung der Garagen mit anderen Räumen, die Sicherung der Rettungswege, die Lüftung der Garagen und die stufenlose Zugänglichkeit der Stellplätze für Behinderte.

(2) Die Anforderungen nach § 4, § 9 Abs. 3, §11 Abs. 3 bis 5, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 7 und Abs. 8 sowie § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten nicht für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen, von der Garagenzufahrt zu Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholplatz an der Garagenausfahrt zurückbefördert werden.