GarVO,SL - GaragenV

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§ 25 GarVO - Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Wohnungen, Treppenräumen, Dachräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in Durchgängen und Durchfahrten nur abgestellt werden, wenn der Verkehr oder die Feuerlösch- und Rettungsmaßnahmen dadurch nicht behindert werden.

(3) Kraftfahrzeuge dürfen in anderen Räumen als Garagen nur abgestellt werden, wenn

  1. 1.
    das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter betragt,
  2. 2.
    Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird,
  3. 3.
    diese Räume nicht Wohnzwecken dienen und nicht im einzigen Rettungsweg von Aufenthaltsräumen liegen und
  4. 4.
    diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind. Die Räume dürfen durch Lattenverschläge unterteilt sein.

Befinden sich diese Räume in Gebäuden aus brennbaren Baustoffen, so gilt Nr. 1 für den gesamten Brandabschnitt.

(4) Kraftfahrzeuge als landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen dürfen in anderen Räumen als Garagen abgestellt werden.

(5) Das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer, das Laufenlassen von Motoren, das Tanken und Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten sind in Räumen nach Absätzen 2 bis 4 unzulässig.