GarVO,SL - GaragenV

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§ 23 GarVO - Feuergefährliche Stoffe und Rauchverbot

(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen in Garagen nicht aufbewahrt werden; der Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und die in ihnen mitgeführten Reservekanister bleiben hierbei unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kleingaragen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen, öl- oder fetthaltige Putzwolle und -lappen nur in dichtschließenden Behältern aus nicht brennbaren Stoffen aufbewahrt werden. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benutzte Stoffe sind sofort aus den Garagen zu entfernen.

(3) In Garagen und auf Stellplätzen sowie auf ihren Zu- und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff oder Öl versorgt oder mit brennbaren Flüssigkeiten gereinigt werden, wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden oder in Abwasseranlagen eindringen können. Benzinabscheider sind rechtzeitig zu entleeren und zu reinigen. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 Grad C dürfen in Garagen insbesondere nicht zum Reinigen verwendet werden.

(4) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschlage mit dem Wortlaut ,,Feuer und Rauchen verboten!" hinzuweisen. Dies gilt nicht für Garagen, die ausschließlich dem Abstellen von Diesel- oder Elektrofahrzeugen dienen.