GarVO,SL - GaragenV

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§ 1 GarVO - Begriffe

(1) Garagen und Garagengeschosse gelten als oberirdisch, wenn ihre Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der Geländeoberfläche oder mindestens an einer Seite in oder über der Geländeoberfläche liegen.

(2) Garagenabschnitte in sonst anders genutzten Geschossen stehen Garagengeschossen gleich.

(3) Offene Garagen sind Garagen oder Garagenabschnitte in oberirdischen Geschossen, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dass auch bei eingebauten Wetterschutzvorrichtungen überall eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Hitze und Rauch ins Freie nicht wesentlich behindert wird.

(4) Stellplätze mit Schutzdächern gelten als offene Garagen.

(5) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe ihrer Abstell- und Verkehrsflächen. Abstell- und Verkehrsflächen für Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) werden der Nutzfläche nicht zugerechnet. Die Abstellfläche ist die Summe der Flächen der Garagenstellplätze. Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

1.bis 100 qmKleingaragen,
2.über 100 qm bis 1000 qmMittelgaragen,
3.über 1000 qmGroßgaragen.