GarVO,SL - GaragenV

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§ 14 GarVO - Lüftung

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen mechanische Abluftanlagen haben, soweit nicht nach den Absätzen 6 und 7 eine natürliche Lüftung ausreicht. Sie müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden. Die Abluftanlage ist so zu bemessen und einzurichten, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxid (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cbcm/cbm) beträgt. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 6 cbm, bei anderen Garagen mindestens 12 cbm Abluft in der Stunde je qm Garagennutzfläche abführen kann. In Sonderfällen, insbesondere bei Garagen oder Teilen von Garagen mit regelmäßig außergewöhnlichen Verkehrsspitzen, kann ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

(2) Mechanische Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muss aus einem eigenen, unmittelbar hinter der Hauptsicherung abzweigenden Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.

(3) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung, Regelung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen bei Überschreitung eines CO-Gehaltes der Luft von 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden können, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzuschalten. Lautsprecher oder Blinkzeichen sind an die Ersatzstromquelle (§ 13 Abs. 3) anzuschließen.

(4) Ist mit der mechanischen Abluftanlage nach den Absätzen 1 und 2 eine ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert, so muss außerdem eine mechanische Zuluftanlage vorhanden sein. Für den elektrischen Anschluss der Zuluftventilatoren gilt Absatz 2 Satz 2.

(5) Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit tätig sind und in die Kraftfahrzeugabgase eindringen können, müssen so gelüftet werden, dass die Anforderungen an Arbeitsräume erfüllt sind. Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche Räume müssen eigene mechanische Zuluftanlagen haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindern. Für diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventilators durch ein Warnsignal angezeigt wird.

(6) Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinander entfernt sind, und wenn überall eine ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche liegen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 qcm je Garagenstellplatz haben. In Garagen, die nur die Tiefe eines Garagenstellplatzes haben, sowie in Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 150 qcm je Garagenstellplatz.

(7) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen, die nach Lage und Abmessungen den Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 2 nicht entsprechen, sind mechanische Abluftanlagen nicht erforderlich, wenn nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (§ 26 Abs. 7) zu erwarten ist, dass der CO-Gehalt der Luft in der Garage bei natürlicher Lüftung auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt; dies ist durch einen Prüfbericht des Sachverständigen auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen angemessenen Zeitraum durchzuführen sind, nachzuweisen. Die Ausrüstung der Garagen mit CO-Warnanlagen kann verlangt werden.

(8) In allen Garagen müssen auffällige, dauerhafte Anschläge in genügender Zahl angebracht sein mit dem Wortlaut "Vorsicht bei laufenden Motoren! Vergiftungsgefahr!".