GarVO,SL - GaragenV

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§ 13 GarVO - Beleuchtung und andere elektrische Anlagen

(1) Garagen dürfen nur elektrisch beleuchtet werden. Die Leuchten sind so anzuordnen, dass die Garagen, ihre Zu- und Abfahrten sowie ihre Rettungswege ausreichend beleuchtet werden können.

(2) Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben.

(3) In geschlossenen Großgaragen muss zur sicheren Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Diese muss eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens 1 Lux betragen. Dies gilt nicht für eingeschossige Garagen, die ausschließlich den Benutzern von Wohnungen zu dienen bestimmt sind (Wohnhausgaragen).