GarVO,SL - GaragenV

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§ 11 GarVO - Rettungswege

(1) Zu den Rettungswegen in Mittel- und Großgaragen gehören die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden Gänge in den Garagengeschossen, die Ausgänge aus den Garagengeschossen, die notwendigen Treppen sowie die erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen. Für sie gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(2) Rettungswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so verteilt sein, dass Garagenbenutzer und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.

(3) Die nutzbare Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 80 cm betragen; Treppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1 m haben.

(4) Die zu den Ausgängen führenden Gänge sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am Boden deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. In jedem Garagengeschoss sind deutlich sichtbare und dauerhafte Hinweise auf die Ausgänge anzubringen.

(5) Jedes Garagengeschoss muss mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben, die aus Erdgeschossen unmittelbar ins Freie, aus nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen in Treppenraume notwendiger Treppen führen. Von jeder Stelle eines Garagengeschosses muss bei offenen Garagen ein Ausgang in höchstens 50 m, bei geschlossenen Garagen und bei unterirdischen Garagengeschossen in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Lauflinie zu messen.

(6) Von zwei Rettungswegen kann einer anstatt über eine notwendige Treppe über eine Rampe geführt werden, wenn die Rampe den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht und wenn bei Großgaragen neben der Fahrbahn ein mindestens 80 cm breiter, erhöhter Gehsteig vorhanden ist. Von jedem Brandabschnitt müssen die Rettungswege auch dann erreicht werden können, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten geschlossen sind.

(7) Für Dachstellplätze gelten die Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sinngemäß. Bei Dachstellplätzen, die im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume nicht erforderlich.