§ 30 VkVO - Prüfungen
(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle 3 Jahre durch einen § 1 der Bausachverständigenverordnung anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
(2) Der Betreiber hat
- 1.die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen,
- 2.die hierzu nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten,
- 3.die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen sowie
- 4.die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der Sachverständige hat der Baurechtsbehörde mitzuteilen,
- 1.wann er die Prüfungen nach Absatz 1 durchgeführt hat und
- 2.welche hierbei festgestellten Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen.