VkVO,BW - Verkaufsstättenverordnung

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§ 18 VkVO - Sicherheitsbeleuchtung

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein

  1. 1.
    in Verkaufsräumen,
  2. 2.
    in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kunden,
  3. 3.
    in Arbeits- und Pausenräumen,
  4. 4.
    in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 qm,
  5. 5.
    in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
  6. 6.
    für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und für die Stufenbeleuchtung.