§ 6 GaVO - Wände, Decken, Dächer und Stützen
(1) Für Wände, Decken, Dächer und Stützen gelten die Anforderungen der §§ 4 bis 6, 8 und 9 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung (LBOAVO), soweit in den Absätzen 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist. Befinden sich über Garagen Geschosse mit Aufenthaltsräumen und ergeben sich deshalb aus den §§ 4, 5, 7 und 8 LBOAVO, aus einer Regelung nach § 38 Abs. 1 LBO oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO weiter gehende Anforderungen, gelten insoweit an Stelle der Absätze 2 bis 4 die weiter gehenden Anforderungen.
(2) Tragende Wände, Decken und Stützen von offenen Mittel- und Großgaragen müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:
- 1.
keine Anforderungen bei Garagen in nicht mehr als einem Geschoss, auch mit Dachstellplätzen,
- 2.
nichtbrennbar bei sonstigen Garagen, soweit die tragenden Wände, Decken und Stützen nicht feuerbeständig sind.
(3) Tragende Wände, Decken und Stützen von geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:
- 1.
feuerhemmend bei oberirdischen Garagen in nicht mehr als einem Geschoss, auch mit Dachstellplätzen,
- 2.
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen oberirdischen Garagen,
- 3.
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen in unterirdischen Garagen.
(4) Brandwände von Mittel- und Großgaragen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO sind abweichend von § 7 Abs. 3 LBOAVO mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände, mindestens feuerhemmend, aus nichtbrennbaren Baustoffen und ohne Öffnungen herzustellen.
(5) Innenwände von Mittel- und Großgaragen müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:
- 1.
bei Trennwänden notwendiger Treppenräume nichtbrennbar mit einem Feuerwiderstand wie die tragenden Wände, mindestens jedoch feuerhemmend,
- 2.
bei Trennwänden zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen nichtbrennbar und mit einem Feuerwiderstand wie die tragenden Wände,
- 3.
bei anderen Wänden nichtbrennbar.
(6) Befahrbare Dächer müssen abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBOAVO hinsichtlich ihres Brandverhaltens den Anforderungen an Decken entsprechen.
(7) § 9 Abs. 6 LBOAVO findet auf Dächer von Kleingaragen und offenen Garagen keine Anwendung.
(8) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern müssen
- 1.
in Mittelgaragen mindestens schwerentflammbar,
- 2.
in Großgaragen nichtbrennbar sein; schwerentflammbare Verkleidungen sind zulässig, wenn sie überwiegend aus nichtbrennbaren Bestandteilen bestehen und unmittelbar unter der Decke oder dem Dach angebracht sind.